Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es in einem jüngsten Urteil des
Handelsgerichts Wien. Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen in deutlicher und verständlicher Form dem Konsumenten übermittelt werden. „Das bedeutet, eine E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss extra an den Verbraucher gehen“, sagt Konsumentenschützer Robert Mödlhammer von der
Arbeiterkammer. Das Urteil des Handelsgerichts Wien ist das Ergebnis einer Klage der Bundesarbeitskammer (BAK) von Anfang 2009 gegen die Gebrüder Schmidtlein aus Deutschland und deren Nachfolger Redcio OHG, die etwa Hausaufgaben oder Bastelanleitungen anboten. Das Urteil ist rechtskräftig.