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13.10.2009

Internetanbieter Versteckte Preisangaben sind rechtswidrig

Von Wolfgang Thomas Walter
Wer im Internet kostenpflichtige Dienste anbietet, muss den Preis klar und deutlich angeben und darf diesen nicht im Kleingedruckten verstecken. So hat das Handelsgericht Wien nun geurteilt.
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AK-Konsumentenschützer Robert Mödlhammer warnt vor versteckten Preisangaben auf Webseiten
Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es in einem jüngsten Urteil des Handelsgerichts Wien. Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen in deutlicher und verständlicher Form dem Konsumenten übermittelt werden. „Das bedeutet, eine E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss extra an den Verbraucher gehen“, sagt Konsumentenschützer Robert Mödlhammer von der Arbeiterkammer. Das Urteil des Handelsgerichts Wien ist das Ergebnis einer Klage der Bundesarbeitskammer (BAK) von Anfang 2009 gegen die Gebrüder Schmidtlein aus Deutschland und deren Nachfolger Redcio OHG, die etwa Hausaufgaben oder Bastelanleitungen anboten. Das Urteil ist rechtskräftig.
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