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Kritik an Bankenpraxis
 
26.11.2009

Details der OGH-Entscheidung

Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr in einer Grundsatzentscheidung vom 13.10.2009 einen Riegel vorgeschoben. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) geführt. Beklagt war die Volkskreditbank in Linz, die zur Regelung der Mindestverzinsung folgende Klausel verwendete:

"Die Entwicklung des Indikators kann zu Perioden mit fiktiven negativen Zinssätzen führen. Für diese Perioden unterbleibt die Verzinsung der Spareinlage und wird erst wieder aufgenommen, sobald sich aus der Weiterrechnung des fiktiven negativen Zinssatzes anhand der Indikatorenentwicklung der positive Wert ergibt."

Der OGH sah einen derartigen Entfall der Verzinsung als unzulässig an. Der Kunde eröffne ein Sparbuch selbstverständlich zu dem Zweck, mit ihm einen Zinsertrag zu erzielen. Es sei - so der OGH im Ergebnis - daher nicht zulässig, wenn die Bank das Sparbuch mit
Hilfe derartiger Vertragsklauseln dazu verwende, sich vorübergehend kostenlos Liquidität zu verschaffen.

Keine Entscheidung hinsichtlich Mindestverzinsung

Da diese Fragestellung nicht entscheidungsrelevant war, enthält das Urteil des OGH allerdings keine Aussage zu der Frage, wie hoch eine angemessene Mindestverzinsung sein müsste. Es macht aber wirtschaftlich zweifellos keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob man für sein Sparbuch null Prozent, 00625 Prozent oder 0,125 Prozent Zinsen erhält, da sich beispielsweise aus einer Verzinsung von 0,125 Prozent bei einem Sparbuch mit einer Einlage von 10.000 Euro nach Anzug der Kapitalertragsteuer (KEST) nur ein jährliche Zinsertrag von 9,38 Euro ergibt

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Foto: Rudolf Hundstorfer/Bundesministerium für Arbeit ID:419
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