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Gericht bejaht Kapitalgarantie
 
26.12.2009

Gericht bejaht Kapitalgarantie Sieg der Konsumentenschützer gegen AvW

Von Michael Andreas
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums die AvW Invest AG in einem Musterprozess für zwei AvW-Anleger geklagt und in erster Instanz Recht bekommen.
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Der Verein für Konsumenteninformation stützte den Anspruch der Anleger auf eine zugesagte Kapitalgarantie, auf Schadenersatz für falsche Anlageberatung und auf eine Anfechtung des Vertragsabschlusses wegen Arglist. Das Landesgericht Klagenfurt stellte fest, dass eine Rücknahmeverpflichtung und Kapitalgarantie vorliege und die AvW Invest daher den Rückkaufpreis bezahlen müsse. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.


In den konkreten Fällen hatte ein Finanzdienstleistungsassistent der AvW Invest den Konsumenten im Jahr 1999 AvWAnteile als Sparprodukt verkauft, das bessere Zinsen als ein Sparbuch biete, aber genauso sicher sei. Ein wesentliches Verkaufsargument war eine 100-Prozent-Kapitalgarantie und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückwechslung der Anteile. Die Konsumenten hätten die Anlageform nicht gewählt, wenn auch nur der Verdacht eines Risikos bestanden hätte.

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Als die Anleger im Oktober 2008 die Kapitalgarantie geltend gemacht haben und den Rückkauf zum aktuellen Kurswert verlangten, teilte die AvW Invest mit, dass man aufgrund von Liquiditätsproblemen keinen Rückkauf vornehme; im übrigen sei dieser auch bis dahin nur auf freiwilliger Basis erfolgt.


Landesgericht Klagenfurt sieht Kapitalgarantie

Das Landesgericht Klagenfurt gibt der Klage des VKI statt. Es geht davon aus, dass eine
Kapitalgarantie vereinbart worden sei und daher die Gesellschaft zur Rücknahme der Anteile
verpflichtet sei. Daher ging das Gericht auf die weiteren Anspruchsgrundlagen nicht weiter
ein. „Dieser Musterprozess ist durchaus typisch für die an uns herangetragenen Beschwerdefälle und es zeigt sich, dass bei Gericht die Zusagen und Versprechungen beim Verkauf der Anteile durchaus durchsetzbar sind“, freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Gesetzwidriges Kündigungsrecht

Das Gericht bestätigt auch, dass der Ausschluss des ordentlichen und außerordentlichen
Kündigungsrechtes in den Genuss-Schein-Bedingungen gesetzwidrig ist. Das hat auch das
OLG Graz so gesehen; zu dieser Verbandsklage des VKI ist allerdings noch die Letzt-
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausständig. „Die vorliegende Entscheidung des Landesgerichtes zeigt auch, dass es sinnvoll ist, sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen zu stützen“, rät Dr. Kolba allen Geschädigten, die über die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nachdenken.

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