Und so sehen die Details des Musterprozesses des Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutz-
ministeriums aus: Der betroffene Konsument wollte 2001 eine private Mietwohnung um rund 1,5 Millionen ATS renovieren und hatte Eigenmittel in Höhe von einer Million ATS (= 72.672,83 Euro) zur Verfügung.
Der Berater, ein Kooperationspartner der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH, schlug folgendes Finanzierungsmodell vor: Der Konsument sollte einen Fremdwährungskredit über 2,5 Millionen ATS aufnehmen und diesen durch zwei Tilgungsträger absichern: durch eine anzusparende Lebensversicherung und durch
Veranlagung der Eigenmittel von einer Million ATS im AMIS Generationsplan. Daraus sollten Zinsen und ein Teil des endfälligen Kapitals finanziert werden. In der Folge wurden Kundengelder bei AMIS veruntreut und es ist offen, welchen Betrag der Konsument aus dem einbezahlten Kapital noch zurückbekommen wird können.
AMIS-Geschäftsmodell konnte nicht aufgehen
Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass das AMIS-Geschäftsmodell beim Kläger nicht aufgehen konnte. So musste der Kunde bei einem Ausgabeaufschlag von null Prozent die sofort fällige Abschlussprovision an die Vertriebspartner vorfinanzieren. Der AMIS Generationsplan lag überdies von Anfang an über dem Bereich des „mittleren Risikos“ und war als Tilgungsträger für einen Fremdwährungskredit nicht geeignet. Das doppelte Risiko
einer Kreditaufnahme in Fremdwährung und dessen Besicherung ausschließlich in Aktienfonds hat der Berater dem Kunden in keiner Weise dargestellt. Schließlich musste jedem sach- und fachkundigen Wertpapierdienstleister bei Kenntnis der Verkaufsstrategie klar sein, dass die Vermögensverwaltungsverträge nicht im Kundeninteresse standen. Hätte der Konsument das gewusst, hätte er diese Veranlagung nicht gezeichnet.
Das Gericht geht von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten aus und begründet damit die Eigenhaftung des Vertreters, der Erfüllungsgehilfe der AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG war. Die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH habe zwar nicht auf ein abstraktes Veruntreuungsrisiko hinweisen müssen, wohl aber auf den Widerspruch zwischen Anlagezweck und Vermögensmanagementvertrag sowie auf das Kapitalverlustrisiko. Damit habe sie einen Irrtum beim Konsumenten verursacht und müsse für den eingetretenen Schaden einstehen.
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„Dieses Verfahren zeigt ein Grundmodell der Vermittlung von Finanzprodukten in den vergangenen Jahren: Anlässlich der Beratung zur Finanzierung haben Finanzberater Kunden zu riskanten Veranlagungen und gewagten Fremdwährungskrediten geraten und sich – trat der Schaden ein – schnell damit verabschiedet, dass man das alles nicht habe vorhersehen können,“ verallgemeinert Dr. Peter Kolba, Leiter im Bereich Recht des VKI, das
Urteil. „Erst jahrelange Gerichtsverfahren zeigen dann auf, was man sich von einem Vermittler erwarten darf und was er selbst zu prüfen und daher auch zu beraten gehabt hätte.“
Kundendokumentationen dienen zu sehr dem Berater-Schutz
Wie immer in diesen Fällen steht das Kleingedruckte, das der Kunde zu unterzeichnen hatte, im krassen Widerspruch zur tatsächlich erfolgten Beratung. „Die Kundendokumentationen vieler Vermittler dient mehr dem Anlageberater-Schutz als dem Konsumentenschutz“, sagt Dr. Kolba. „Es ist erfreulich, dass die Gerichte das aber nicht so sehen und sich auf die
mündlichen Beratungen konzentrieren.“