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Fremdwährungskredite
 
04.08.2011

Diese Klauseln sind unzulässig
 

Klausel 1
Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (Z 47)

 Das Handelsgericht Wien stellte fest, dass diese Klausel bestimmt, „dass das Kreditinstitut für alle Ansprüche und zwar auch dann, wenn diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind, angemessene Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen kann. Aus dem Wortlaut der Klausel ist weder eine Einschränkung auf die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung zu ersehen, noch wird irgendein Parameter aufgestellt, der zur Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheiten und der Frist herangezogen werden könnte… Da keine genauen Umstände festgelegt sind, die eine Sicherheitenbestellung determinieren, hat damit das Kreditinstitut die Möglichkeit, jederzeit die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen, wobei unklar bleibt, welche Sicherheiten innerhalb welcher Frist erforderlich sind“.

Die Klausel wurde daher vom Gericht als intransparent gemäß Paragraf 6 Abs. 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraf  879 Abs. 3 ABGB eingestuft.


Klausel 2

(1)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. (Z 48)

Diese Klausel ist nach Ansicht des HG Wien ebenfalls intransparent im Sinne des Paragraf  6 Abs. 3 KSchG, „da hier die nachträgliche Änderung des Risikos nach der rein subjektiven Einschätzung der Bank als auslösend für die nachträgliche Forderung von Sicherheiten dient. Es sind keinerlei Umstände angeführt, die auch nur beispielsweise darlegen, wie es zu einer erhöhten Risikobewertung kommen könnte. Die genannte Klausel ist auch unbestimmt im Hinblick auf das Erfordernis der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Es wird hier weder dargelegt, in welchem Ausmaß sich diese nachteilig zu verändern haben, um eine Nachbesicherung zu rechtfertigen, noch woraus sich ergibt bzw. wie zu beurteilen ist, dass sich diese Verhältnisse zu verändern drohen. Gleiches gilt für die Werthaltigkeit von bereits vorhandenen Sicherheiten“.

Insgesamt - so das HG Wien - „ist daher für den Kreditnehmer nicht absehbar, aus welchem Anlass und in welchem Ausmaß die Bank zur Forderung weiterer Sicherheiten berechtigt sein soll. Insoweit ist diese Klausel auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraf  879 Abs. 3 ABGB“.


Klausel 3

Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in Form der Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt ... (Z 75)

Hier hält das HG Wien fest, „dass es zutreffend ist, dass gerade bei Fremdwährungskrediten Änderungen des Wechselkurses zu erwarten sind.

Die Bestimmung, bei der die Konvertierung an die Überschreitung einer 10 %-Grenze der Veränderung des Wechselkurses gegenüber dem Vertragsabschluss geknüpft war, hatte keinen Bestand (38 Cg 172/08d LG Feldkirch). Jedoch ist die nunmehr gewählte Formulierung derart unbestimmt, dass für den Verbraucher nicht erkennbar ist, bei welchem Ausmaß der Erhöhung des Kreditrisikos mangels Bestellung von Sicherheiten die Bank eine Konvertierung vornehmen kann“.

Das HG Wien beanstandete bei dieser Klausel auch, dass, dass nicht festgelegt ist, welche Änderungen des Wechselkurses auslösend sein sollen für eine mögliche Konvertierung und führt weiters aus „Unbestimmt ist auch, was eine ausreichende Sicherstellung sein soll. Es liegt in einem nicht näher bestimmten Ermessen des Kreditinstitutes, ob, in welcher Höhe und in welcher Frist es Sicherheiten verlangt. Diese Klausel ist somit nicht nur intransparent, sondern auch gröblich benachteiligend und überraschend im Sinne des Paragraf  864a ABGB. Der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass es bei möglicherweise auch kleinen, weil nicht näher determinierten Schwankungen der Kursentwicklung, zu einer Konvertierung kommen kann. Insbesondere ist für den Kunden überraschend, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen weiteren Barerlag als Sicherheit aufbringen müsste, um die Konsequenz der Konvertierung abzuwenden“.
 

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