Der Antragsteller muss mit dem behinderten Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Es darf keine Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestehen, und es darf kein Pensionsanspruch bestehen, so die AK OÖ.
Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 1081,80 Euro) werden aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfe vom Bund bezahlt. Hier sieht AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer allerdings einen Wermutstropfen: „Das ergibt maximal eine Pension von rund 740 Euro netto. Und dieser Betrag liegt unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz und unter der Armutsschwelle“.
Die Arbeiterkammer wünscht sich daher, dass wenigstens die Beitragsgrundlage für Kindererziehungszeiten (1614,32 Euro) herangezogen wird. Das würde nach 40 Jahren Pflege eine Pension von knapp 1170 Euro ergeben.
Das notwendige Antragsformular finden Sie hier.