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Katastrophenschäden
 
09.06.2013

Katastrophenschäden Steuerhilfe für Unwetter-Opfer

Von Erwin J. Frasl
Katastrophenschäden, die durch Unwetter entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Hier die Details.
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Zahlreichen Unwetter haben heuer bereits gewaltige Schäden verursacht. Die Sanierung der durch Muren und Überschwemmungen beschädigten Vermögenswerte verursacht hohe Kosten. „Diese Ausgaben können die Betroffenen in voller Höhe von der Steuer absetzen“, macht Bernhard Sapetschnig, Steuerrechtsexperte der Arbeiterkammer Kärnten aufmerksam.

 

Außergewöhnliche Belastungen
 

Unwetter-Opfer können Aufwendungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden steuerlichen geltend machen. Konkret können folgende Kosten in voller Höhe, also ohne Selbstbehalt, als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Katastrophenfonds oder einer Versicherung getragen werden:

  • Reparatur und Sanierung von beschädigten Vermögenswerten. Darunter fällt zum Beispiel die Erneuerung des Verputzes oder das Ausmalen von Räumen bis hin zur Reparatur von Zäunen oder Pkws.
  • Auch die Kosten für Ersatzbeschaffungen – sei es der Neubau von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Kleidung oder Geschirr – können von der Steuer abgeschrieben werden.
     
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