Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer
bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen, so die BDO.
Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (durch Belege) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden wie zum Beispiel vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge steuerlich berücksichtigen. Dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2011 vorgelegt hat, macht die BDO aufmerksam.