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Ausländische Versicherungsprodukte
 
10.07.2011

Ausländische Versicherungsprodukte Achtung - mögliche Steuerpflicht

Von Erwin J. Frasl
Die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren zahlreiche ausländische Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen abgeschlossen wurden, die eine individuelle Vermögensveranlagung ermöglicht haben.
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Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und Ende Dezember 2010 in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Regelungen getroffen, wonach bestimmte ausländische Versicherungsprodukte, die nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind, steuerlich nicht mehr als Lebensversicherung anerkannt und die Kapitalerträge der hinter der Versicherung stehenden Finanzprodukte steuerlich direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, macht die BDO Austria aufmerksam.
 
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Eine Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten ist insbesondere bei jenen Produkten nicht mehr gegeben, bei denen
  • tatsächlich kein Versicherungsrisiko seitens der Versicherung übernommen wird, d.h. wo im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens 5,0 Prozent des Deckungsstockes vorgesehen ist oder wo der Versicherungsfall erst nach dem Ableben mehrerer Personen vorgesehen ist,
     
  • ein Einmalerlag in Form eines Depotübertrages möglich ist,
     
  • für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht („private insuring“).

Die laufenden Veranlagungserträge sind bei derartigen Produkten direkt beim Versicherungsnehmer zu erfassen (KESt-Abzug oder Aufnahme in Einkommensteuererklärung), wenn er laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der ihm zuordenbaren Wertpapiere nimmt oder aber andere Indizien für eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Versicherungskunden (wie zum Beispiel Auswahl der Depotbank bzw. des Depotmanagers, Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsstrategie während der Laufzeit, Depotrückübertrag bei Kapitalauszahlung) sprechen.

Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung kann für derartige
Versicherungsprodukte aber auch Versicherungssteuer anfallen, so die BDO Austria.

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