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Fremdwährungskredite
 
01.01.2012

Fremdwährungskredite Wieder Niederlage für Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG

Von Erwin J. Frasl
Das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck entschied nunmehr auch in zweiter Instanz, dass insgesamt vier Klauseln der Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz in Fremdwährungskreditverträgen rechtlich unzulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Erwin Zangerl, Präsident der Arbeiterkammer Tirol

Erwin Zangerl, Präsident der Arbeiterkammer Tirol, ist zufrieden, dass die AK Tirol mit dieser Entscheidung eine für alle Konsumenten sehr wichtige und richtungsweisende Gerichtsentscheidung erreicht hat: Das OLG Innsbruck hat in einem Verbandsklageverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag der AK Tirol in zweiter Instanz zu unseren Gunsten entschieden und ist damit unserer Rechtsmeinung gefolgt, dass die gerichtlich bekämpften Vertragsklauseln der Bank rechtlich unzulässig sind.

Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz mit Berufung auch in zweiter Instanz gescheitert

Erneut folgt ein Gericht in einem Verbandsklageverfahren der Rechtsmeinung der AK Tirol. Zu allen vier von der Arbeiterkammer Tirol gerichtlich bekämpften Klauseln der Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz, die zahlreichen Fremdwährungskreditverträgen zu Grunde liegen, stellt nunmehr auch das OLG Innsbruck fest, dass die Vertragsklauseln aufgrund von Verstößen gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG )bzw. Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) rechtwidrig sind.

Gerhard Schwaiger, Chef der Volksbank Tirol, soll Urteil akzeptieren

AK-Präsident Erwin Zangerl: „Es wurde uns in diesem Verfahren mittlerweile in zwei Instanzen zu allen gerichtlich bekämpften Klauseln Recht gegeben. Die Bank und insbesondere Herr Gerhard Schwaiger als Vorstands-Vorsitzender der Volksbank Tirol und zugleich Tiroler Bankensprecher in der Wirtschaftskammer ist daher dringend aufgerufen, die gerichtlichen Entscheidungen endlich zu akzeptieren und Kreditnehmer nicht durch eine mögliche Berufung gegen das Urteil weiter zu verunsichern.“

 

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Abmahnverfahren gegen die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz

Ende 2010 wurde im Auftrag der AK Tirol ein Abmahnverfahren gegen die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz wegen insgesamt zehn nach Ansicht der AK Tirol rechtswidrigen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbedingungen eingeleitet. Zu insgesamt sechs Klauseln gab die Bank in der Folge eine fristgerechte Unterlassungserklärung ab. Zu einer weiteren Klausel (Klausel zur „Vorfälligkeitsentschädigung“) erfolgte allerdings nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung. Zu weiteren drei Klauseln gab die Bank keine fristgerechte Unterlassungserklärung ab.

In der Folge wurde der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als klageberechtigte Institution von der AK Tirol beauftragt, ein Verbandsklageverfahren gegen insgesamt vier Vertragsklauseln (drei Klauseln, zu denen keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und eine vierte Klausel (Vorfälligkeitsentschädigung), zu der seitens der Bank nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde) einzuleiten.

Jetzt liegt das für alle betroffenen Kreditnehmer sehr erfreuliche Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vor. Das OLG Innsbruck bestätigt die Rechtsmeinung der AK Tirol und erachtet alle vier gerichtlich bekämpften Vertragsbestimmungen aufgrund von Verstößen gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) als rechtlich unzulässig. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Was Kreditnehmer verunsichert

Bei den Klauseln, über die das Oberlandesgericht Innsbruck zu urteilen hatte, handelt es sich

  • um eine Vertragsklausel, wonach die Bank bei Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit des Besicherungsobjektes nach deren Beurteilung berechtigt ist, vom Kunden die Wiederherstellung der Werthaltigkeit oder andere Sicherheiten zu verlangen oder den Kredit fällig zu stellen.
  • Eine zweite Klausel, die die Bank berechtigt, eine von ihr bestimmte Vorfälligkeitsentschädigung von mindestens 5,0 Prozent vom Rückzahlungsbetrag bei „Altverträgen“ (Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes per 11.6.2010) zu verlangen.
  • Eine dritte Klausel, die der Bank eine Kündigungsmöglichkeit einräumt, wenn nach Ablauf von fünf Jahren innerhalb von zwei Monaten keine Einigung hinsichtlich des Aufschlages mit dem Kreditnehmer erreicht werden kann und
  • eine vierte Klausel, die die Verpflichtung des Kreditnehmers vorsieht, bei Kurssteigerungen von 15 Prozent oder mehr innerhalb einer Frist von zehn Tagen zusätzliche Sicherheiten für den Differenzbetrag/Kursverlust beizubringen bzw. den entstandenen Kursverlust abzudecken, andernfalls die Bank die Möglichkeit hätte, den Kredit in Euro zu konvertieren (Zusatzvereinbarung).

Die vier Klauseln Fremdwährungskreditverträgen im Einzelnen:

1. „Treten Beeinträchtigungen der Werthaltigkeit des Besicherungsobjektes (z.B. durch nicht ausreichenden Ankauf oder mangelhafte Performance der Fondsanteile) nach Beurteilung der Bank ein, ist die Bank berechtigt, vom Kunden die Wiederherstellung der Werthaltigkeit oder andere Sicherheiten zu verlangen oder den Kredit fällig zu stellen.“
2. „Sollte der Kreditnehmer eine vorzeitige Rückzahlung von Kredit(teil)beträgen vornehmen wollen, zu der er vertraglich (z.B. mangels Kündigungsvereinbarung oder infolge deren Nichteinhaltung) nicht berechtigt ist, kann die Bank ihre Zustimmung von der Entrichtung einer von ihr bestimmten Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe von mindestens 5,0000 % vom Rückzahlungsbetrag abhängig machen.“
3. „Der unter dem Punkt 'Konditionen' vereinbarte Aufschlag gilt für die Dauer von 5 Jahren als vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist wird die Bank mit dem Kredit/Darlehensnehmer den Aufschlag neu vereinbaren. Kommt es innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu keiner Einigung, kann das Kredit/Darlehensverhältnis von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum nächsten Quartalsende pönalefrei gekündigt werden.“
4. „Steigt der Kurs der Fremdwährung seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Fremdwährungstranche um 15% oder mehr an, sind wir berechtigt, Sie mit gesondertem Schreiben aufzufordern, uns innerhalb von 10 Tagen zusätzliche Sicherheiten für den Differenzbetrag/Kursverlust beizubringen bzw. den entstandenen Kursverlust abzudecken. Falls wir auf unser Schreiben kein Anbot ihrerseits auf Beibringung tauglicher Sicherheiten für den errechneten Kursverlust erhalten, werden wir, falls der Kurs innerhalb der genannten Frist nicht wieder unter die 15% fällt, den FW-Kredit unverzüglich (spätestens jedoch zum Tranchenablauf) in EURO zum Kurs bestens konvertieren. (Zusatzvereinbarung)“

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