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Steuerabkommen Liechtenstein-Österreich
 
29.04.2013

Steuerabkommen Liechtenstein-Österreich Was steckt wirklich dahinter?

Von Hans Hammerschmied
Steuerabkommen liegen im Trend. Österreich hat mit dem Abschluss des neuen Steuerabkommens mit Liechtenstein wieder viel mediale Spekulationen ausgelöst. Doch was steckt dahinter? Wir geben Ihnen nachstehend einen kurzen Überblick.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Das Abkommen mit Liechtenstein tritt voraussichtlich mit 1.1.2014 in Kraft und betrifft österreichische Steuerpflichtige wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
  • in Österreich nicht versteuertes Geld wird in Liechtenstein veranlagt,
  • eine Liechtensteiner Zahlstelle (Bank, Treuhänder) verwaltet Geld für einen österreichischen Steuerpflichtigen unabhängig davon ob sich das Geld auf einem Liechtensteiner oder auf einem ausländischen Depot befindet,
  • Zinserträge/Kapitalerträge von Liechtensteiner Depots wurden in Österreich nicht versteuert,
  • Zuwendungen von und an Stiftungen in Liechtenstein. 

Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, und auf die die oben dargestellten Sachverhalte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013 zutreffen.
Die Besteuerung der Einkommen erfolgt einmalig durch die Abgeltungssteuer und jährlich durch die Abzugssteuer.

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Die Abgeltungssteuer ist einmalig zu leisten, beträgt je nach Höhe des veranlagten Kapitals zwischen 15 Prozent und 38 Prozent und wird automatisch von der Liechtensteiner Zahlstelle pro Depot berechnet und einbehalten. Durch die Abgeltungssteuer sind sämtliche Gelder legalisiert und die Steuern der Vergangenheit (insbesondere Einkommensteuer Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer ; etc:) abgegolten.

Die Abzugssteuer beträgt 25 Prozent und wird jährlich von den Kapitalerträgen berechnet und einbehalten. Die Liechtensteiner Zahlstelle leitet die einbehaltenen Gelder direkt an den österreichischen Fiskus weiter. Dieser Vorgang erfolgt allerdings ohne Weitergabe von konkreten Daten des Steuerpflichtigen (anonym).

Empfehlung: Die Einbehaltung der Steuern erfolgt unabhängig davon, ob das veranlagte Geld bereits in Österreich versteuert wurde. Hier ist jedenfalls Vorsicht geboten, wenn das Geld ursprünglich bereits der Besteuerung in Österreich unterlag.

Vorsicht: Die Offenlegung der Gelder in Österreich kann steuerlich günstiger sein, als die Abgeltungssteuer. In diesen Fällen empfiehlt sich eine entsprechende Meldung an die liechtensteinische Zahlstelle und allenfalls die Abgabe einer Selbstanzeige in Österreich; weder Abgeltungssteuer noch Abzugsteuer werden dann von der Liechtensteiner Zahlstelle einbehalten. Vor diesem Schritt ist jedenfalls die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen.

 

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