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Steuertipp
 
21.02.2013

Steuertipp Wer aller die Pendlerpauschale nutzen kann

Von Hans Hammerschmied
291 Euro im Jahr und stehen allen Arbeitnehmern als Absetzbetrag für Fahrten zur Arbeitsstätte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die kleine bzw. große Pendlerpauschale zusätzlich in Anspruch genommen werden.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Das Pendlerpauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und ist grundsätzlich von drei Faktoren abhängig:
Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort

Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Anzahl der zurückgelegten Strecken im Monat
Bei mehreren Wohnsitzen ist derjenige maßgebend, von dem aus im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke überwiegend zurückgelegt worden ist. In einem Kalendermonat muss diese Strecke aber zumindest zehn Mal zurückgelegt worden sein. Dies ist vor allem für Teilzeitkräfte relevant.
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Pendlerpauschale - klein oder groß?

Die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidet, ob das kleine oder die große Pendlerpauschale Anwendung finden. Die Benutzung ist dann unzumutbar, wenn zumindest auf der halben Strecke kein Verkehrsmittel zur Verfügung steht bzw. nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Wenn die Wegzeit mit einem Massenverkehrsmittel aber nicht mehr als 90 Minuten beträgt, so ist die Benutzung jedenfalls zumutbar. Umgekehrt ist die Benutzung jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit mehr als 2,5 Stunden beträgt. Wenn sich der Zeitaufwand zwischen diesen beiden Grenzen bewegt, ist die Verwendung von Massenverkehrsmittel zumutbar, wenn die Wegzeit höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit einem Kfz.

Achtung: Unter Umständen werden bei Dienstnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen von mehreren Dienstgebern die Pendlerpauschale berücksichtigt, es steht allerdings grundsätzlich nur ein Pendlerpauschale zu. Es können auch mehrere Pauschalen berücksichtigt werden, dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.

Pendlerpauschale: Biallo-Tipp für Sportler, Betreuer und Schiedsrichter

Eine Sonderform stellt das Steuerpauschale für Fahrt- und Reiseaufwand im Sport dar. Dieses gilt aber nur für Sportler, Betreuer und Schiedsrichter die nebenberuflich bei gemeinnützigen Vereinen tätig sind, deren Zweck die Ausübung von Sport ist. Pro Einsatztag können maximal 60 Euro Fahrtentschädigung ausbezahlt werden, maximal aber 540 Euro monatlich.

Kleine Pendlerpauschale
Entfernung Betrag pro Monat
ab 20 km 58,00 Euro
ab 40 km 113,00 Euro
ab 60 km 168,00 Euro
Große Pendlerpauschale
Entfernung Betrag pro Monat
ab zwei km 31,00 Euro
ab 20 km 123,00 Euro
ab 40 km 214,00 Euro
ab 60 km 306,00 Euro

 

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