Biallo.at: Wie viel kostet in der Steiermark für einen Pflegebedürftigen ein Bett in einem Pflegeheim?
Kristina Edlinger-Ploder: Die Unterbringung in einem Pflegeheim in der Steiermark kostet etwa 1.800 Euro pro Monat inklusive einer gewissen Basisversorgung bzw. Basispflege. Diese Summe resultiert aus der sognannten Hotelkomponente, die mit 59,83 Euro pro Tag fixiert und in allen Pflegeheimen, die mit dem Land Verträge haben, gleich niedrig bzw. gleich hoch ist. Verrechnet werden dürfen nur die in der LEVO StSHG (Leistungsverordnung im Steirischen Sozialhilfegesetz) festgeschriebenen Tagsätze. Zusätzlich verrechnen die Pflegeheime noch den Pflegezuschlag in der Höhe der entsprechenden Pflegegeldstufe. Diese Kosten sind für Pflegheimbewohner reine Durchläuferposten und belasten ihn oder sie nicht. In der Steiermark werden grundsätzlich nur Bezieher der Pflegegeldstufen III (27,43 Euro/Tag) bis VII (50,74 Euro/Tag) stationär aufgenommen. Sofern die zu pflegende Einrichtung den Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen für Gesundheitsund Sozialberufe (BAGS) und deren ArbeitnehmerInnen in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung bringt, beträgt das Entgelt ab 1. Juli 2012 für die Hotelkomponente 60,69 Euro/Tag und entsprechend höhere Ersätze bei den Pflegestufen (32,21 Euro bis 59,59 Euro).
Biallo.at: Wie wird ein Pflegebett in der Steiermark finanziert? Das heißt, werden dabei auch Einkommen bzw. Vermögen eines Pflegepatienten herangezogen?
Edlinger-Ploder: Entsprechend dem StSHG hat jeder Hilfsbedürftige mit seinem Vermögen und nach seinen Kräften beizutragen.
Biallo.at: Können Ehepartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgefährten mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden?
Edlinger-Ploder: Im Rahmen der Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO sind nur die Eltern und Kinder zum Rückersatz in der dort festgesetzten Höhe verpflichtet. Eltern müssen je nach Einkommen zwischen 9,0 Prozent und 15 Prozent, die Kinder zwischen 4,0 Prozent und 10,0 Prozent des Nettoeinkommens beitragen.
Ehepartner und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den für den Sozialhilfeempfänger erbrachten Sozialhilfeaufwand zu ersetzten.
Biallo.at: Und wie ist das mit der Ex-Ehefrau bzw. dem Ex-Ehemann, das heißt Geschiedenen? Können die mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden – und wenn ja, wie?
Edlinger-Ploder: Ex-Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Partnerschaft nach deren Auflösung sind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichen Recht (wenn eine solche besteht) verpflichtet, den für ihren Ex-Partner erbrachten Sozialhilfeaufwand zu ersetzen.
Biallo.at: Wird auch das Einkommen bzw. Vermögen von Schwiegertöchtern bzw. Schwiegersöhnen bei der Finanzierung eines Pflegebedürftigen belastet?
Edlinger-Ploder: Nein
Biallo.at: Sind Kinder für ihre Eltern oder Großeltern mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen zu einem Beitrag verpflichtet bzw. Eltern oder Großeltern für ihre Kinder?
Edlinger-Ploder: Der Regress (s. Frage 3) besteht nur für Eltern und Kinder und betrifft nur das Einkommen. Zum Aufwandersatz im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht herangezogen werden Ehegatten, Eltern und Kinder, nicht hingegen Großeltern. Ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis spielt hingegen für die Aufwandersatzpflicht des Geschenknehmers keine Rolle.
Biallo.at: Wenn es um das Einkommen bzw. das Vermögen des Pflegebedürftigen geht – müssen da 100 Prozent seines Einkommens bzw. seines Vermögens zur Finanzierung der Pflege herhalten oder bleibt ein Taschengeld übrig?
Edlinger-Ploder: Es verbleiben 20 Prozent des laufenden eigenen Einkommens-.die Sonderzahlungen verbleiben dem Hilfeempfänger verbleiben zu 100 Prozent als Taschengeld. Dieses dient zur Abdeckung der nicht durch Sachleistungen des Pflegeheimes sichergestellten Bedarfsbereiche. Ebenso verbleibt vom Pflegefeld ein Pflegetaschengeld in der Höhe von 10,0 Prozent des Pflegegelds der Stufe 3, dass sind 44,30 Euro.
Verfügt ein Hilfeempfänger über kein eigenes Einkommen, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld . Das Taschengeld darf 20 Prozent des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten nicht überschreiten. Die Taschengeldsozialhilfe gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen ist einzusetzen hinsichtlich des nicht verwertbaren Vermögens wird der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers sichergestellt.
Biallo.at: Müssen jene, die gepflegt werden, zur Finanzierung ihrer Pflege ihr Haus ihre Eigentumswohnung oder sonstiges Eigentum verkaufen?
Edlinger-Ploder: Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Heimaufenthalt zu sichern. Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen. Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden (Haus, Wohnung,…).
Biallo.at: Wie ist das mit Ehepartnern, Lebenspartnern bzw. Lebensgefährten - müssen die aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ihr Partner in ein Pflegeheim muss?
Edlinger-Ploder: Nein: Im Fall das die Wohnung des Hilfeempfängers von seinem Partner bzw. Lebensgefährten für dessen Wohnbedürfnis benötigt wird ist die Wohnung/das Haus nicht verwertbar.
Biallo.at: Holt sich das Land Steiermark Geld bei einem späteren Verkauf eines Hauses, einer Wohnung eines Pflegebedürftigen?
Edlinger-Ploder: Ja.
Biallo.at: Muss ein Pflegepatient in der Steiermark sein Einkommen und sein Vermögen offen legen falls er ein Pflegeheim in Anspruch nimmt?
Edlinger-Ploder: Wenn er zur Finanzierung öffentliche Mittel – also Sozialhilfemittel - in Anspruch nehmen möchte, sind Einkommen und Vermögen gegenüber der Behörde offen zu legen.