Aktuell warnen Experten vor der leichtfertigen Teilnahme an Gewinnspielen in den sozialen Medien, an deren Ende eine vertragliche Bindung, Kosten und viel Ärger stehen.
Ein „Schokoladen-Paket“ gab es da zu gewinnen. Wie hübsch! Die Schleckermäulchen dieser Welt können da kaum widerstehen. So auch eine Dornbirnerin, die sich – natürlich unter ihrem Namen mit Adresse – zur Teilnahme hinreißen ließ.
Das Glück wuchs noch, als die persönliche Geschenkbenachrichtigung mit einem dicken „Herzlichen Glückwunsch“ ins Haus flatterte. Angekündigt wurde „ein wertvolles Geschenk“. Die „glückliche Gewinnerin“ brauche nur anzurufen, die Überraschung sei bis 8. August für sie reserviert. Über diesen Fall berichtet die Arbeiterkammer Vorarlberg.
Vorsicht vor Vetragsfalle
Aber der Teufel haust bekanntlich im Kleingedruckten und das umfasst im vorliegenden Fall drei eng beschriebene Seiten. Staunend las die Dornbirnerin, dass sie, ohne sich dessen bewusst zu sein, eine kostenpflichtige Shopping Card erworben hatte. Die Karte wurde für die ersten drei Monate als gratis beworben, kostet aber sofort monatlich 39,80 Euro. Der Vertrag läuft über drei Monate. Kündigen müssen Kunden mindestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Tun Sie das nicht, verlängert sich der Vertrag um weitere drei Monate. Ein Widerrufsformular gibt es zwar auch, und das wirkt auch sofort, aber es steht auf der letzten Seite der Geschäftsbedingungen. Nur echte Leser halten so lange durch.
Fazit: Das Gewinnspiel ist ein Lockangebot. Am Ende haben Kundin oder Kunde ihre Daten hergegeben, eine Shoppingcard an der Backe, die sie vermutlich nicht brauchen, und wenigstens drei Monate lang Kosten, die sie nicht wollten. Solche Fälle häufen sich gerade wieder. Die AK rät deshalb: Hände weg! Schokolade im Geschäft vor Ort ist allemal billiger…