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Coronakrise
 
08.06.2020

Coronakrise Die 7 häufigsten Fragen aus dem Arbeits­recht

Von Thomas Brummer
Arbeitnehmer sind durch die Coronakrise verunsichert. Vertreter der Arbeiterkammer Oberösterreich beantworten die wichstigsten Fragen.
Coronakrise Die 7 häufigsten Fragen aus dem Arbeits­recht
Heimarbeit ist mittlerweile üblich.
Seit dem Lockdown am 16. März hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die Fragen von zehntausenden Arbeitnehmern telefonisch und per Mail beantwortet. Das Schwierige dabei: Gesetze, Verordnungen und Erlässe wurden permanent geändert, adaptiert oder neu formuliert. Vielfach waren die Formulierungen unklar und nicht eindeutig. Oder es wurden angekündigte Verordnungen wochenlang hinausgezögert – etwa bei den Risikogruppen. Das habe die AK-Rechtsberater vor große Herausforderungen gestellt. Die AK hat jetzt jene sieben Fragen zusammengefasst, welche die Arbeitnehmer am meisten beschäftigen.

1. Worin liegen die Vor­teile von Kurz­arbeit?

Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Die Vorteile der Kurzarbeit liegen darin, dass das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt und man während der Kurzarbeit ein höheres Einkommen hat als beim Arbeitslosengeld.

2. Besteht ein Anspruch auf Home-Office?

Nein. Für Home-Office bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber. Wenn der Hausarzt in einem Covid-19-Attest bestätigt, dass man zur Risikogruppe gehört, besteht unter Umständen die Möglichkeit zu Home-Office – nämlich dann, wenn am Arbeitsplatz die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden können. Grundsätzlich kann Home-Office sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber große Vorteile bringen.
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3. Besteht ein Anspruch auf Frei­stellung, wenn man zur Risiko­gruppe gehört?

Ob man zur Risikogruppe gehört, muss der Hausarzt beurteilen und bestätigen. Legt der Beschäftigte das Covid-19-Risiko-Attest dem Arbeitgeber vor, so ist er von der Arbeit freizustellen und weiterzubezahlen. Wenn Home-Office möglich ist oder der Arbeitsplatz und der Arbeitsweg Covid-19-sicher sind, gibt es keine Freistellung.

4. Muss man am Arbeits­platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Zu dieser Frage hat sich die Rechtslage in den vergangenen Wochen mehrmals geändert. Der aktuelle Stand ist nun, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Andernfalls ist es ausreichend, dass am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. In einigen Branchen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtlich vorgeschrieben. So etwa bei Kontakt mit Gästen in der Gastronomie oder im Handel bei Kundenkontakt oder bei Friseuren.

5. Kann der Arbeit­geber während der Coronakrise den Abbau von Urlaub und Zeit­gut­haben anordnen?

Grundsätzlich sind der Urlaub und der Zeitausgleich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie können nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden oder vom Arbeitnehmer einseitig genommen werden. Auch bei der Kurzarbeit ist ein Abbau von Urlaub und/oder Zeitguthaben nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (beziehungsweise zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) möglich. Der Arbeitgeber kann aber den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu acht Wochen verlangen, wenn das Betreten des Betriebes gesetzlich oder durch Verordnung verboten oder eingeschränkt ist.

6. Wer zahlt das Entgelt, wenn man in Quarantäne genommen wird?

Wird von der Behörde per Bescheid eine Quarantäne verhängt, hat man als Arbeitnehmer/-in Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Gemäß Epidemiegesetz erhält dieser die Fortzahlung vom Bund rückerstattet.

7. Liegt ein Dienst­verhinderungs­grund vor, wenn es keine Betreuung der Kinder durch die Schule oder durch den Kinder­garten gibt?

Schulen und Kindergärten gehen sukzessive wieder auf den „Normalbetrieb“ über. Viele Schulen haben aber nur tage- oder gruppenweise Unterricht – zum Beispiel ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling, ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling.

Für den Fall, dass zwar kein Unterricht stattfindet, aber eine Betreuung der Kinder möglich ist, kann eine bezahlte Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für den Fall, dass es keinen Unterricht und auch keine Betreuungsmöglichkeit gibt, aber ein Betreuungsbedarf für das Kind gegeben ist, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Entgelt nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen weiterzubezahlen.
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