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Stichtag 30. April
 
11.03.2020

Stichtag 30. April Steuererklärung schon gemacht?

Von Thomas Brummer
Wer seine Steuererklärung online ausfüllt, hat noch bis 30. Juni Zeit. Auf dem herkömmlichen Weg ist die Frist am 30. April verstrichen. Ein paar Steuertipps.
Am Finanzamt trudeln die Steuererklärungen ein.
Beim Finanzamt trudeln die Steuererklärungen ein.
Die Steuererklärung an und für sich ist für die meisten Bürger nicht vergnügungssteuerpflichtig. Dazu einen Steuerberater einsetzen, ist zwar oft praktisch, doch diese Dienstleistung hat seinen Preis. Für die meisten Haushalte dürfte eine Steuersoftware ausreichen. Egal, für welchen Weg Sie sich entscheiden, Sie können sich vom Finanzamt Geld zurückolen. Hierzu legt das Verbrauchermagazin "Konsument" einige hilfreiche Aspekte dar, die sich aus aktuellen Gerichtsurteilen speisen, worauf natürlich auch Sie sich berufen können.

Beim Ausfüllen der Steuererklärung könnten Ihnen folgende Punkte, die im Buch "100 Steuer-Tipps – Wie Angestellte und Pensionisten Steuer sparen können" von den Autoren Manfred Lappe und Julius Siegel ausführlicher dargelegt sind, den einen oder anderen Euro aufs Girokonto spülen. Es handelt sich um eine Auwahl, der in diesem Buch zusammengestellten Steuer-Tipps.

Tipp 1: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei negativem Aufnahmetest fürs Studium

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen den Eltern auch für die Vorbereitungszeit auf einen Aufnahmetest (z.B. Medizinstudium) zu. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmetest nicht bestanden und das Berufsziel dann geändert wird. Voraussetzung ist jedoch eine (zeitlich) ausreichende Vorbereitung, die glaubhaft gemacht werden muss (BFG vom 03.09.2018, RV/5100289/2018)

Tipp 2: Wann ist eine Dienstleistungsrente / Mehrbedarfsrente zu versteuern?

Unter einer Dienstleistungsrente / Mehrbedarfsrente versteht man regelmäßige Zahlungen, um einen erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarf auszugleichen. Hierbei kann es sich um eine gerichtlich zugesprochene Rente aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls oder auch um Zahlungen einer betreuten Person ( etwa Mutter oder Vater) an die Angehörigen handeln. Für den Empfänger der Zahlungen stellt die Mehrbedarfsrente dann ein steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn er hierdurch ein  "zusätzliches disponibles Einkommen" erlangt wird.

Dies ist unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger die Pflege selbst leistet und hierdurch persönlich stark gefordert wird. Stehen der Zahlung keine finanziellen Aufwände gegenüber, so kommt es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und damit zu einer Steuerpflicht. Werden die Zahlungen hingegen für die Bezahlung einer 24-Stunden-Pflege oder für andere Ausgaben verwendet, kommt es nicht zur finanziellen "Bereicherung" des Rentenempfängers. Und damit sind diese Zahlungen steuerfrei (UFSG vom 22.06.2009, RV/0025-G /09; BFG vom 06.08.2018, RV/5100136/2018).

Tipp 3: Versteuerung von Krankengeldern

Auszahlungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung erfolgen unter Abzug einer Lohnsteuer von 25 Prozent, soweit die Bezüge 30 Euro am Tag übersteigen. Dieser Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht endgültig, vielmehr kommt es aufgrund des zweiten Einkommens (Krankengeld neben Lohn) zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Dabei werden beide Einkommen addiert und gemeinsam veranlagt. In der Regel führt dies zu einem höheren Steuersatz in der Steuerprogression und damit zu einer Steuernachzahlung. Und wenn man die Versteuerung vergisst? Dann erfährt das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung von diesem zusätzlichen Einkommen (BFG vom 09.05.2018, AZ.: RV/7102079/2018)

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Tipp 4: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger ließ einen schwerwiegenden operativen Eingriff in einer Privatklinik durch den Arzt seines Vertrauens durchführen. Der Hauptteil der Kosten wurde von einer Krankenzusatzversicherung getragen, den Selbstbehalt von 20 Prozent wollte der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, nur dann als zwangsläufig erwachsen zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen geboten sind. Die Zwangsläufigkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn die Kosten lediglich der Förderung des individuellen Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dienen oder aus bloßen Wünschen oder Befürchtungen des Betroffenen resultieren.

Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, dass keine triftigen medizinischen Gründe für die Inanspruchnahme der privaten Zusatzversicherung und die daraus resultierende Belastung durch den Selbstbehalt vorlagen. Aus subjektiver Sicht des Steuerpflichtigen traf das zwar sehr wohl zu – seine Befürchtungen, einem anderen Arzt könnte ein Kunstfehler unterlaufen, sind menschlich durchaus nachvollziehbar und verständlich –, aber aus objektiver Sicht handelte der Steuerzahler dabei freiwillig. Dass seine Vorgehensweise (nämlich die Inanspruchnahme der privaten Zusatzversicherung, um sich möglichst rasch vom Arzt seines Vertrauens operieren zu lassen) die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um seine Erkrankung zu therapieren, behauptete nicht einmal der Steuerpflichtige selbst (BFG vom 08.08.2018, RV/7105283/201).
  • Biallo-Tipp: Die Erstattung vom Finanzamt anlegen verzinst anlegen. Im Normalfall erfolgt die Erstattung auf Ihr, hoffentlich spesenfreies, Girokonto. Dazu finden Sie über diesem Textabschnitt attraktive Girokonten. Da Sie jedoch am Girokonto keine Zinsen lukrieren, sollten Sie Ausschau halten nach attraktivem Tagesgeld. Wir stellen Ihnen regelmäßig die besten Tagesgeld-Angebote in Österreich vor.
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