Die Steuererklärung an und für sich ist für die meisten Bürger nicht vergnügungssteuerpflichtig. Dazu einen Steuerberater einsetzen, ist zwar oft praktisch, doch diese Dienstleistung hat seinen Preis. Für die meisten Haushalte dürfte eine Steuersoftware ausreichen. Egal, für welchen Weg Sie sich entscheiden, Sie können sich vom Finanzamt Geld zurückolen. Hierzu legt das Verbrauchermagazin "Konsument" einige hilfreiche Aspekte dar, die sich aus aktuellen Gerichtsurteilen speisen, worauf natürlich auch Sie sich berufen können.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung könnten Ihnen folgende Punkte, die im Buch "
100 Steuer-Tipps – Wie Angestellte und Pensionisten Steuer sparen können" von den Autoren Manfred Lappe und Julius Siegel ausführlicher dargelegt sind, den einen oder anderen Euro aufs Girokonto spülen. Es handelt sich um eine Auwahl, der in diesem Buch zusammengestellten Steuer-Tipps.
Tipp 1: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei negativem Aufnahmetest fürs Studium
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen den Eltern auch für die Vorbereitungszeit auf einen Aufnahmetest (z.B. Medizinstudium) zu. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmetest nicht bestanden und das Berufsziel dann geändert wird. Voraussetzung ist jedoch eine (zeitlich) ausreichende Vorbereitung, die glaubhaft gemacht werden muss (BFG vom 03.09.2018, RV/5100289/2018)
Tipp 2: Wann ist eine Dienstleistungsrente / Mehrbedarfsrente zu versteuern?
Unter einer Dienstleistungsrente / Mehrbedarfsrente versteht man regelmäßige Zahlungen, um einen erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarf auszugleichen. Hierbei kann es sich um eine gerichtlich zugesprochene Rente aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls oder auch um Zahlungen einer betreuten Person ( etwa Mutter oder Vater) an die Angehörigen handeln. Für den Empfänger der Zahlungen stellt die Mehrbedarfsrente dann ein steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn er hierdurch ein "zusätzliches disponibles Einkommen" erlangt wird.
Dies ist unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger die Pflege selbst leistet und hierdurch persönlich stark gefordert wird. Stehen der Zahlung keine finanziellen Aufwände gegenüber, so kommt es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und damit zu einer Steuerpflicht. Werden die Zahlungen hingegen für die Bezahlung einer 24-Stunden-Pflege oder für andere Ausgaben verwendet, kommt es nicht zur finanziellen "Bereicherung" des Rentenempfängers. Und damit sind diese Zahlungen steuerfrei (UFSG vom 22.06.2009, RV/0025-G /09; BFG vom 06.08.2018, RV/5100136/2018).
Tipp 3: Versteuerung von Krankengeldern
Auszahlungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung erfolgen unter Abzug einer Lohnsteuer von 25 Prozent, soweit die Bezüge 30 Euro am Tag übersteigen. Dieser Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht endgültig, vielmehr kommt es aufgrund des zweiten Einkommens (Krankengeld neben Lohn) zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Dabei werden beide Einkommen addiert und gemeinsam veranlagt. In der Regel führt dies zu einem höheren Steuersatz in der Steuerprogression und damit zu einer Steuernachzahlung. Und wenn man die Versteuerung vergisst? Dann erfährt das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung von diesem zusätzlichen Einkommen (BFG vom 09.05.2018, AZ.: RV/7102079/2018)