Finanzmarktaufsicht korrigiert UNIQA und Raiffeisen Versicherung
Auf Grund von Anfragen und Beschwerden stellt Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA unrichtige Tatsachenbehauptungen der UNIQA Personenversicherung AG sowie der Raiffeisen Versicherung AG richtig, die diese in Kundenbriefen zu ihren Versicherungsprodukten „Zukunftsplan“ sowie „Lebensaktie“ aufgestellt haben.
UNIQA Personenversicherung AG und Raiffeisen Versicherung AG haben bei einem Teil von Verträgen zu diesen Produkten einseitig die Veranlagungsstrategie von „dynamischer Veranlagungsform“ auf „konservativ“ geändert und dabei in ihren Mitteilungsschreiben folgende tatsachenwidrige Begründung angegeben:
UNIQA Personenversicherung AG („Zukunftsplan“): „Ein spezielle Veranlagung, die von der des klassischen Deckungsstockes abweicht, ist seitens der Finanzmarktaufsicht nicht mehr erlaubt.“ Raiffeisen Versicherung AG („Lebensaktie“): „Auf Grund einer Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Jahr 2009 (BGBl I Nr. 22/2009) gibt es für diese
Lebensversicherungsverträge nunmehr keine eigene Veranlagungsstrategie.“
Die Verträge zu den Produkten „Zukunftsplan“ sowie „Lebensaktie“ sind so ausgestaltet, dass sie eine dynamische – von derjenigen in der klassischen Deckungsstockabteilung abweichende – Veranlagungsstrategie aufweisen (können). Mit der Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Jahr 2009 (BGBl I Nr. 22/2009) wurde für einen solchen Vertragstypus ausdrücklich eine eigene Deckungsstockabteilung eingeführt, die von der sonstigen klassischen Deckungsstockabteilung getrennt zu führen ist.
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FMA steht als Ausrede nicht zur Verfügung
Die Entscheidung, einen Teil der Verträge zu den genannten Produkten in der klassischen Deckungsstockabteilung unter Übernahme der dort bestehenden Veranlagungsstrategie zu belassen, erfolgte in Eigenverantwortung der UNIQA Personenversicherung AG sowie der Raiffeisen Versicherung AG. Die Änderung der Veranlagungsstrategie für in der klassischen Deckungsstockabteilung verbleibende Verträge zu „Zukunftsplan“ sowie „Lebensaktie“ lässt sich daher weder mit der Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz im Jahr 2009 noch mit einer Entscheidung oder Rechtsposition der FMA begründen.
Die FMA hat beide Versicherungsunternehmen aufgefordert, zur Herstellung des rechtskonformen Zustands die notwendigen Schritte zu setzen. Versicherungsnehmer, die mit der einseitig vorgenommenen Änderung der Veranlagungsstrategie nicht einverstanden sind, können sich an das Versicherungsunternehmen wenden. Kann mit dem Versicherungsunternehmen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, muß ein Versicherungskunde der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.