Die Rezeptgebühr beträgt seit 1. Jänner 2012 5,15 Euro. Das kann sich für Personen mit niedrigem Einkommen und/oder chronisch Kranke zu einer echten finanziellen Belastung summieren, so der Präsident der Arbeiterkammer Salzburg Siegfried Pichler. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist allerdings möglich. Hier die Details.
Pensionistinnen und Pensionisten mit Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr automatisch befreit, ebenso Zivildiener, Asylwerber, Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten wie etwa Röteln, Scharlach und Masern.
Personen mit niedrigem Einkommen können von der Rezeptgebühr befreit werden. Für Alleinstehende gilt ein Richtsatz von 814,82 Euro (netto 14-x im Jahr; bei erhöhtem Medikamentenbedarf 937,04 Euro. Für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften beträgt der Richtsatz 1.221,68 Euro (erhöht: 1.404,93 Euro). Von der Rezeptgebühr können auch Arbeitslose mit einem Richtsatz von 950,62 Euro (auf zwölf Bezüge gerechnet) befreit werden.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt auch für Kur-Selbstbehalte
Was viele Betroffene auch nicht wissen: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt auch als Befreiung von Selbstbehalten bei Kur- und Genesungsaufenthalten, so die Sozialexpertin Eva Stöckl von der Arbeiterkammer Salzburg.