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Neue EU-Regeln für Sozialversicherung
 
06.04.2010

Neue EU-Regeln für Sozialversicherung Das ändert sich für Grenzgänger

Von Erwin J. Frasl
2010 bringt Änderungen für jene Personen, die auch in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig sind oder waren bzw. auf die aus anderen Gründen die Freizügigkeitsrechte der EG anzuwenden sind.

Ab 1. Mai 2010 werden Grenzgänger künftig auch als Pensionisten leichter eine Krankenbehandlung in jenem Staat in Anspruch nehmen können, in dem sie beschäftigt waren. Zum Beispiel kann ein Pensionist, der in seiner aktiven Zeit zur Arbeit nach Deutschland gependelt ist, derzeit ohne spezielle Bewilligung ab Pensionsantritt nicht mehr den Arzt in Deutschland aufsuchen, bei dem er jahrelang in Behandlung war.

Auf Grund der neuen Rechtslage kann ab Mai erstens eine begonnene Behandlung - auch bei einer chronischen Erkrankung - weiter fortgesetzt werden; zweitens kann der Pensionist, wenn er mindestens zwei der letzten fünf Jahre vor Pensionsantritt als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt war, generell bei seinem bisherigen Arzt bleiben, so Dr. Christoph Klein, stellvertretender Generaldirektor des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

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Beschleinigung der Pensionsverfahren

Ein weiterer Vorteil der neuen Regelungen: Die Verfahrensabwicklung zwischen den betroffenen Ländern wird zukünftig nicht mehr in Papierform, sondern im Wege eines elektronischen Datenaustausches erfolgen. Der elektronische Datenaustausch, der bis 1.5.2012 vollständig die Papierformulare ersetzen soll, die derzeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen der EU-Mitgliedsländer zirkulieren, soll zu einer wesentlichen Beschleunigung der zwischenstaatlichen Verfahren in den grenzüberschreitenden Versicherungsfällen beitragen.

Damit werden zum Beispiel Pensionsverfahren für Menschen, denen auch Leistungen aus anderen Ländern, in denen das EG-Recht anzuwenden ist, gebühren, wesentlich schneller abgewickelt werden können - die Betroffenen sollen so rascher als bisher ihre österreichische Pension und die ausländischen Renten erhalten.

Schnellere Überweisungen

In die neuen Verordnungen wurden weiters Regelungen über eine Beschleunigung der Erstattungsverfahren zwischen den Sozialversicherungsträgern sowie die Verrechnung von Zinsen bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen aufgenommen. Das Problem jahrelanger Verzögerungen bei der Überweisung der in erster Linie von den österreichischen Spitalserhaltern vorfinanzierten Behandlungskosten für die in Österreich behandelten ausländischen Touristen durch einzelne Mitgliedstaaten, wird dadurch ganz wesentlich entschärft werden.

Änderungen bei Beitragsleistungen für Krankenversicherung

Zudem bringen die neuen Regelungen eine Änderung bei der Verteilung der Beitragsaufbringung in der Krankenversicherung der Pensionisten: Derzeit haben Pensionisten, die ihr ganzes Berufsleben in Österreich gearbeitet haben, von ihrer vollen Pension die Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Hat ein in Österreich krankenversicherter Pensionist hingegen nur wenige Berufsjahre in Österreich verbracht - zum Beispiel die Zeit seiner Lehrausbildung in einem Handwerksberuf - und dann Jahrzehnte bei guter Bezahlung im Ausland gearbeitet, beträgt seine österreichische Pension dementsprechend nur wenige Euro, während an ausländischer Leistung 2.000 Euro und mehr gebühren.

Dieser Pensionist bezahlt derzeit nur einen geringen Krankenversicherungsbeitrag, nämlich auf der Grundlage der winzigen österreichischen Pension, während jene Pensionisten, die ausschliesslich in Österreich beschäftigt waren, ihre Krankenversicherungsbeiträge "voll von ihrer österreichischen Vollpension leisten müssen" so Klein. Die neuen Regelungen ermöglichen demgegenüber künftig auch die Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge von den ausländischen Leistungen.

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