Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind laut Arbeiterkammer Arbeitnehmer, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen.
Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit. Eine Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
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Das Zugangsalter beträgt für Frauen 53 Jahre, für Männer 58 Jahre. In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 15 Jahre arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche, so die AK.
Voraussetzung ist die Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern. Zudem muss vereinbart werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
Vorteile der Altersteilzeit
Eine Altersteilzeitregelung hat Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer: Er erhält sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50 Prozent erhält der Arbeitnehmer 75 Prozent seines bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen. Vorteil für den Arbeitgeber: Er kann einen Teil seiner Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservice (AMS) zurück bekommen.
Das gilt bei Bei Erkrankung während der Altersteilzeit
Arbeitnehmer, die Altersteilzeit blocken, erwerben Sie nach Rechtsauffasssung des Obersten Gerichtshofes (OGH) während der Vollarbeitsphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100prozentigen (50prozentigen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase in vollem (halbem) Umfang gesichert. Für entgeltfreie Zeiten wird kein Zeitguthaben gut geschrieben, so die AK.
Auch während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber – zunächst Vollentgelt und dann Teilentgelt. Nach der Entgeltfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt so gebührt laut AK auch halbes Krankengeld von der Krankenkasse.