Rücktritt von Bestellungen: Wer vor Konkurseröffnung Waren – im Fernabsatz – bestellt und noch nicht geliefert bekommen hat, kann zuwarten, ob der Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn – beim Zuwarten – die Lieferung – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung ausgeliefert wird, kann er als Kunde ebenfalls von seiner Bestellung zurücktreten.
Man kann aber auch gemäß Paragraf 5e Konsumentenschutzgesetz – ohne Begründung – gleich seinen Rücktritt von der Bestellung bzw. vom Vertrag erklären. Dieser Rücktritt ist auch bis sieben Werktage nach Lieferung der Ware noch möglich. Der Verein für Konsumenteninformation empfiehlt dafür einen Brief mit Rückschein. Die Kopie bitte unbedingt sorgfältig aufheben.
Konkursforderungen – Masseforderungen: Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Masseforderungen werden privilegiert befriedigt – man hat also höhere Chancen, sein Geld zu bekommen.
Hat ein Kunde aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aus einem Geschäft, das vor Konkurseröffnung durch Lieferung erfüllt wurde, Geldforderungen gegen Quelle, dann sind das Konkursforderungen. Diese sind im Konkurs anzumelden. Es bleibt allerdings die Frage, in welchem Ausmaß man die Forderung erfüllt bekommt. Im schlimmsten Fall bekommt man nichts.
Hat ein Kunde dagegen solche Ansprüche aus einem Geschäft, das erst nach
Konkurseröffnung durch Lieferung abgeschlossen wurde, dann sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Man muss diese ebenfalls im Konkurs anmelden, hat aber eine bessere Aussicht die Forderung erfüllt zu bekommen.
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Gewährleistung: Wird das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst – etwa für einen Ausverkauf – fortbetrieben, dann muss man bei weiteren Bestellungen bedenken, dass bei mangelhafter Ware sGewährleistungs- und allenfalls Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt durchsetzbar sind. Stellt man die Mängel bei Übergabe fest, sollte man diese sofort per Brief mit Rückschein (plus Kopie) rügen und den Kaufpreis zurückbehalten.
Stellt man einen Mangel später fest, kann man – verweigert der Masseverwalter einen Austausch – nur Wandlung erklären und muss seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises im Konkurs – als Masseforderung – anmelden.
Gerade bei teuren Geräten oder Möbeln sollte man dies bedenken, bevor man Entscheidungen trifft. Vertragliche Garantien von Dritt-Herstellern bleiben natürlich aufrecht. Rechte daraus kann man gegen diese weiter geltend machen.
Datenschutz: Für Kunden ist es auch wichtig zu wissen, was mit ihren Kundendaten nach dem Konkurs passiert. Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann sein, dass der Masseverwalter die Kundendaten durch Verkauf verwerten möchte. Will man dem vorbeugen, rät der VKI, diese Zustimmung schriftlich (mit Rückschein plus Kopie) zu widerrufen.