Zählen die laufenden Erträge aus den Wandelschuldverschreibungen und den Partizipationsscheinen beim Anleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß Paragraf 27 EStG 1988, so ist für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einer inländischen Bank im Ausmaß bis zu 4,0 Prozent des Nennbetrages keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen. Die Einkommensteuer gilt für die gesamten Kapitalerträge inklusive des KESt-freien Anteils gemäß Paragraf 97 EStG 1988 als abgegolten.
Das gilt steuerlich ab 1. Oktober 2011
Bei Anschaffung ab dem 1. Oktober 2011 unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung) bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem 25prozentigen Kapitalertragssteuerabzug.
Für natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs ansässig sind, unterliegen sämtliche Zinserträge aus diesen Wertpapieren gemäß der Richtlinie 2003/48/EC vom 3. 6. 2003 der EU¬Quellenbesteuerung (dzt. 20 Prozent, ab 1. 7. 2011 35 Prozent).
Biallo-Tipp: Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen eines Anlegers abhängt und die angegebenen Steuervorteile aufgrund künftiger Gesetzesänderungen ganz oder teilweise wegfallen können.