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Weihnachtseinkauf
 
22.12.2011

Weihnachtseinkauf Recht auf Umtausch nur bei mangelhafter Ware

Von Erwin J. Frasl
Falls Ihre Weihnachtsgeschenke den Beschenkten keine Freude bereiten, nicht passen oder gar nicht funktionieren, dann beginnt der Weihnachtsärger. Denn ein Umtausch ist oft schwierig.
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Angela Riegler, Leiterin der Konsumentenberatung der AK Salzburg: „Nach den Feiertagen ist der Frust bei den Konsumenten besonders groß. Deshalb ist es wichtig, vor oder schon während des Einkaufs einige Regeln zu beachten, etwa beim Thema Umta
Für viele Konsumenten beginnt der eigentliche Weihnachtsstress erst nach der Bescherung wenn es darum geht, Geschenke, die nicht passen, nicht gefallen oder defekt sind, zum Händler zurückzubringen. Sehr oft stellt sich das Umtauschen für die Betroffenen als schwierig dar, so der Präsident der Arbeiterkammer Salzburg Siegfried Pichler.

„Nach den Feiertagen ist der Frust bei den Konsumenten besonders groß. Deshalb ist es wichtig, vor oder schon während des Einkaufs einige Regeln zu beachten, etwa beim Thema Umtausch“ macht die Leiterin der Konsumentenberatung der AK Salzburg, Angela Riegler, aufmerksam.

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Speziell zwei Empfehlungen legt Riegler Kunden in diesem Zusammenhang ans Herz:
Rechnungen unbedingt aufheben: Für Weihnachtseinkäufe gilt wie bei jedem anderen Einkauf: Den Kassenzettel oder die Rechnung unbedingt aufheben! Sollte ein Produkt Mängel aufweisen, kann mit der Quittung problemlos nachgewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft wurde. Sollte der Kassenbon über die Feiertage verloren gegangen sein, dann kann der Nachweis, wo ein Geschenk gekauft wurde, vom Käufer durch eine Zeugenaussage erbracht werden - also wenn beim Einkauf jemand Dritter zugegen war.

Vorsicht: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht, wobei unter Umtausch die Rückgabe einer mängelfreien Sache verstanden wird, die beispielsweise dem Beschenkten nicht gefällt. „Es sollte daher beim Kauf des Geschenkes darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung oder am Kassenbon vermerkt wird, dass innerhalb einer gewissen Frist ein Umtauschsrecht ausgeübt werden kann“, rät Riegler den Konsumenten. Für dieses Umtauschrecht stellen Geschäfte manchmal bestimmte Regeln auf: So kann das Umtauschsrecht etwa davon abhängig gemacht werden, ob man einen Kassenbon vorlegen kann, oder ob der Artikel in Original verpacktem Zustand ist. Da es kein gesetzliches Umtauschrecht gibt, wird den Konsumenten und Konsumentinnen in diesen Fällen nichts anderes übrig bleiben, als diese Regeln zu akzeptieren. Sollte die Ware tatsächlich mangelhaft sein, dann bestehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche, nur in diesem Rahmen ist laut Gesetz ein Umtausch möglich“, so die AK-Konsumentenberaterin.
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