Wer im Vorjahr neben seiner Arbeit mit einem Werkvertrag oder einer selbstständigen Tätigkeit etwas dazuverdient hat, sollte sich beeilen.
Elisabeth Holub, Steuerexpertin der Arbeiterkammer Niederösterreich: „Einkünfte aus Werkverträgen oder einer selbstständigen Tätigkeit beziehungsweise einem freien Dienstvertrag unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuerp
„Unsere Haupttätigkeit ist es, Arbeitnehmern zu helfen, zu viel bezahlte Steuern zurückzuholen“, sagt Elisabeth Holub, Steuerexpertin der Arbeiterkammer Niederösterreich. „Allerdings kann es auch vorkommen, dass man dem Finanzamt Geld schuldet.“ Besonders häufig ist das der Fall, wenn Arbeitnehmer ihr Einkommen mit Nebenbeschäftigungen aufbessern. „Einkünfte aus Werkverträgen oder einer selbstständigen Tätigkeit beziehungsweise einem freien Dienstvertrag unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht. Zwar gibt es eine Freigrenze von 730 Euro im Jahr – wer im Vorjahr mehr verdient hat, kann noch bis 30. Juni das Einkommenssteuerformular E1 elektronisch beim Finanzamt abgeben“, so Holub. „Fristverlängerungen gibt es nur bei Begründung.“ Der gleiche Termin gilt auch für die Umsatzsteuer- und die Körperschaftssteuererklärung für 2010.
Anders sieht es für Arbeitnehmer aus, die bei mehreren Firmen gleichzeitig beschäftigt waren, zum Beispiel mit einem geringfügigen Nebenjob. „Diese Betroffenen müssen ihre lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bis 30. September beim Finanzamt einreichen“, erklärt die Holub. „Das gleiche gilt, wenn man den Alleinverdienerabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale zu Unrecht bezogen hat und natürlich auch für Pensionisten, die zwei Pensionen beziehen“.