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Senioren besonders gefährdet
 
22.09.2010

Senioren besonders gefährdet Wie Sie sich vor Keilern schützen können

Von Erwin J. Frasl
Bei überraschenden Vertreterbesuchen verschiedener Firmen schließen Konsumenten immer wieder unüberlegt Verträge ab. Sei es bei Telefon, Strom oder Zeitschriften: Den oft aufdringlichen Vertreter der Unternehmen gelingt es immer wieder – besonders älteren Menschen – eine Unterschrift abzuluchsen. Erst danach bereuen viele Konsumenten ihr Ja zum Vertrag. Biallo.at informiert Sie über Ihre Rechte.
Senioren besonders gefährdet Wie Sie sich vor Keilern schützen können Finanzportal biallo.at

Es klingt banal, aber viele Verbraucher glauben es oft nicht: Ein Konsument ist an seine Zustimmung zu einem Vertrag sofort gebunden und kann sie einseitig nicht mehr widerrufen. Darauf macht die Arbeiterkammer Burgenland Verbraucher aufmerksam. Der Unternehmer kann auf die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages bestehen, der Konsument kann aus dem Vertrag nur mehr im Einvernehmen mit dem Unternehmen entlassen werden. 

Biallo-Tipp:
Geben Sie daher nie die Zustimmung zu einem Vertrag ab – egal ob mit oder ohne Unterschrift, schriftlich oder mündlich – wenn Sie die Vereinbarung vielleicht nicht halten wollen. Vorsicht: Auch mündliche Zusagen sind verbindlich.

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Vom Grundsatz der Vertragstreue gibt es jedoch Ausnahmen.

  • Das vertragliche Rücktrittsrecht: In dem Vertrag ist festgelegt, dass der Konsument kostenlos innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Ein solches Rücktrittsrecht kommt in der Praxis allerdings selten vor.
     
  • Die Stornierung: Der Konsument darf den Vertrag gegen Zahlung einer Stornogebühr den Vertrag lösen.
     
  • Das gesetzliche Rücktrittsrecht sieht ebenfalls den kostenlosen Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen vor, die Bestimmungen sind aber nicht in einem Vertrag, sondern im Gesetz festgelegt. Hier ist vor allem die Bestimmung in Paragraf 3 Konsumentenschutzgesetz wichtig, das auf Haustürgeschäfte abzielt.

Wann ein Haustürgeschäft vorliegt

Ein Haustürgeschäft liegt dann vor, wenn der Konsument seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumlichkeiten noch auf einem Messe- oder Marktstand des Unternehmers abgegeben hat. Der Gesetzgeber vermutet, dass eine Konsument bei sog. „Haustürgeschäften“ seine Vertragserklärung nicht völlig frei von Überredung und psychologischen Zwang abgibt. Er räumt daher dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht ein, damit dieser seine Entscheidung nochmals in Ruhe überdenken kann.

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