Der Rücktritt von einem Haustürgeschäft muss schriftlich und spätestens binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages erklärt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Rücktritt mit eingeschriebenem Brief.
Vorsicht: Einschreibezettel und Kopie des Schreibens unbedingt aufbewahren.
Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Konsument vom Unternehmer eine Urkunde erhält, die zumindest Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Diese Urkunde (z.B. Vertragsdurchschrift, Bestellschein) ist dem Konsumenten schon bei Vertragsabschluss zu übergeben. Bei der Bestellung von Zeitschriften (ausgenommen von Tageszeitungen) muss dem Konsumenten eine Urkunde noch extra mit der Post zugesandt werden. Erst ab Erhalt dieser Auftragsbestätigung beginnt die einwöchige Rücktrittsfrist zu laufen.
Unterbleibt diese schriftliche Belehrung, erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner (z.B. Lieferung und vollständige Bezahlung), bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Erhalt der Polizze.
So kann ein Rücktrittsschreiben aussehen
Für den Rücktritt genügt laut Arbeiterkammer Burgenland ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Ich habe am .............. bei Ihnen ein(e) ............................ zum Preis von .................... Euro bestellt/gekauft. Gemäß § 3 KSchG sowie aus jedem anderen tauglichen Rechtsgrund erkläre ich fristgerecht meinen Rücktritt vom Vertrag.
Unterschrift und Datum“