Rechtstipp
Pflichtteilsminderung: Was Sie unbedingt wissen sollten
Rechtstipp Scheidung
Unterhaltsverpflichtung über den Tod des Verpflichteten hinaus
Familie
Rechte und Pflichten der Eltern
Voraussetzungen für die Schenkung
Die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass jemand unentgeltlich einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, welcher gleichzeitig eine Wertminderung des Nachlasses bedeutet. An wen die Schenkung erfolgt ist, ob an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte, ist für die Schenkungsanrechnung unbeachtlich.
Von Bedeutung ist die Differenzierung zwischen einer Schenkung an Dritte oder Verwandte jedoch aufgrund des zeitlichen Aspekts. Denn Schenkungen, welche früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtige Personen erfolgt sind, sind von einer Anrechnung ausgeschlossen. Hingegen sind Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen unbefristet anzurechnen.
Zurückkommend auf den gegenständlichen Sachverhalt ist der nicht bedachte Sohn zur Schenkungsanrechnung berechtigte. In weiterer Folge wird das verschenkte Vermögen dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Findet sein Anspruch nicht Deckung im Nachlass, kann ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten geltend gemacht werden.