Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging daher im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mittels Verbandsklage vor. Nunmehr erging das Urteil des Obersten Gerichtshofes, womit erstmals vorgegeben wird, welche Klauseln bei Anleihen unzulässig sind. Inkriminiert wurden insgesamt sieben Klauseln. Abgesehen von einem kleinen Aspekt einer Klausel betreffend die Teilnichtigkeit ist der VKI mit seinem Klagebegehren zur Gänze durchgedrungen.
Null-Zinsen wegen Zinsgleitklauseln
Die Opferrolle vermeiden
Höhere Bauspardarlehen
Ab 1. Jänner 180.000 Euro möglich
Stromverbrauch per PC oder Handy
Selbst-Kontrolle und automatischer Verbrauchs-Warner
Klauseln im Einzelnen - Was bei Anleihen verboten ist
Schon das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht führte zum einseitigen Kündigungsrecht aus, dass der Beklagten dadurch die Möglichkeit eingeräumt wird, "sich auf dem Kapitalmarkt Geld zu beschaffen und im Falle florierender Geschäftstätigkeit die
Anleihegläubiger vorzeitig auszuzahlen, um den eigenen Gewinn zu maximieren".
Durch diese einseitige Kündigungsmöglichkeit laufen die Anleihegläubiger Gefahr, nicht in dem zunächst zugesagten Ausmaß am wirtschaftlichen Erfolg partizipieren zu können. Im Urteil des OGH heißt es, dass es im Belieben der Emittentin liegt, auf den Erfolg eigener Investitionen zu ihren eigenen Gunsten zu reagieren. Den Anleihegläubigern ist diese Möglichkeit nicht gegeben. Dies stellt eine gröbliche Benachteiligung dar und ist daher unzulässig.
Laut einer andern Klausel sollte bei der Anleihegläubigerversammlung die Möglichkeit bestehen, selbst zentrale Vertragsbedingungen wie Kündigung, Zinssatz oder
Fälligkeit von einer Minderheit der gesamten Anleihegläubiger zu ändern. Dabei sollte auch eine Einflussnahme durch die Emittentin selbst möglich sein, da sie aufgrund einer anderen Klausel selbst Teilschuldverschreibungen erwerben und halten kann. Auch diese Klausel erachtete der OGH als gröblich benachteiligend.
Bei den weiteren unzulässigen Klauseln ging es um die Einschränkung des gesetzlich zwingend zustehenden außerordentlichen Kündigungsrechtes des Verbrauchers bei Dauerschuldverhältnissen, um das unzulässige Formerfordernis des "Einschreibens" einer Mitteilung, um die Missachtung des Verbrauchergerichtsstandes, um die Überwälzung des Insolvenzrisikos und um eine intransparente Klausel, mit welcher der Verbraucher einer Ersatzbestimmung zustimmen sollte, die ihm im Zeitpunkt der Einverständniserklärung nicht einmal bekannt war.