Umgangssprachliche Androhungen wie diese meinen oftmals die Reduzierung des Erbteils auf den Pflichtteil (somit die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Im juristischen Sprachgebrauch stellt die Enterbung die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils dar. Die Wirksamkeit einer Enterbung ist an das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes gekoppelt, andernfalls der unrechtmäßig Enterbte seinen Anspruch auf den Pflichtteil behält (zum Pflichtteil siehe meinen Beitrag vom 09.05.2012).
Das Gesetz nennt folgende Enterbungsgründe:
Ehewohnung, Einrichtung, Hausrat
Was können die Erben vom verwitweten Ehepartner verlangen?
Pflichtteil und Schenkung
Die Anrechnung auf den Pflichtteil
Rechtstipp
Was Sie über Testamentsformen unbedingt wissen sollten
Arbeitszimmer
Die Tücken der Absetzbarkeit
Steuertipp
KEST-Neu – und ihre Handhabe
Enterbungsgründe sind immer im Einzelfall zu prüfen. Oft würde sich ein Erblasser die Möglichkeit der Enterbung eines undankbaren, respektlosen Nachkommens wünschen, in den meisten Fällen ist aber nicht die Schwere der angeführten Gründe erreicht.
Wenn der, wenn auch tragische, Grund vorliegt, dass Erben und Erblasser „überhaupt nicht mehr miteinander können“, besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Erbverzichts, an den aber besondere Formvorschriften geknüpft sind. Weiters besteht noch die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern, etwa wenn Erblasser und Erbe nie in einem Naheverhältnis zueinander standen.
Abschließend ist festzuhalten, dass wer sicherstellen will, dass seine Erbe so verteilt wird, wie er es beabsichtigt, jedenfalls rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollte. Aber auch Erben tun gut daran, sich bei strittigen Verlassenschaften den fachkundigen Rat eines Anwaltes einzuholen.
... promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.