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Rechtstipp
 
26.09.2012

Rechtstipp Was Sie über Enterbung unbedingt wissen sollten

Von Katharina Müller
„Dafür werde ich Dich enterben!“ – Warum es bei einer angekündigten Enterbung oftmals nur bei der Drohung bleibt.
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DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig

Umgangssprachliche Androhungen wie diese meinen oftmals die Reduzierung des Erbteils auf den Pflichtteil (somit die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Im juristischen Sprachgebrauch stellt die Enterbung die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils dar. Die Wirksamkeit einer Enterbung ist an das Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes gekoppelt, andernfalls der unrechtmäßig Enterbte seinen Anspruch auf den Pflichtteil behält (zum Pflichtteil siehe meinen Beitrag vom 09.05.2012).

Das Gesetz nennt folgende Enterbungsgründe:

  • Hilfloslassen im Notstand: unter „Notstand“ wird von der Rechtsprechung ein Zustand der Bedrängnis verstanden, dieser kann wirtschaftlicher, aber auch menschlicher Natur sein. So wurde zum Beispiel in der Unterlassung des Besuchs der lebensbedrohlich erkrankten Mutter im Krankenhaus eine schwere Verfehlung moralischer Pflichten angenommen und rechtfertigt eine Enterbung.
  • Strafbare Handlungen, die zu einer zwanzigjährigen oder lebenslangen Verurteilung führten.
  • Führung einer anstößigen Lebensart: Damit ist eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende, gegen den Willen des Erblassers geführte, Lebensart gemeint. Dieser (unklare) Enterbungsgrund wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) etwa bei folgenden Verhaltensweisen angenommen: Verstöße gegen die Sexualmoral; Alkoholismus; Führen eines lang andauernden, ehebrecherischen Verhältnisses; die wiederholte Begehung von Straftaten.
  • Eine gegen den Erblasser gerichtete strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
  • Beistandspflichtverletzung: Aus der Ehe und der Eltern-Kind-Beziehung ergeben sich diverse familienrechtliche Pflichten. Neben „im Stich lassen“ werden darunter vor allem Verstöße gegen Unterhalts- und Obsorgepflichten wie auch Verstöße gegen das Gewaltverbot subsumiert.
  • Bei verschwenderischem Lebensstil: Hier sollen die Nachkommen des Enterbten geschützt werden, diesen soll der Erbteil direkt zukommen, wenn die Angst besteht, dass der Erbteil aufgrund starker Verschuldung oder Verschwendung wahrscheinlich ist.
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Enterbungsgründe sind immer im Einzelfall zu prüfen. Oft würde sich ein Erblasser die Möglichkeit der Enterbung eines undankbaren, respektlosen Nachkommens wünschen, in den meisten Fällen ist aber nicht die Schwere der angeführten Gründe erreicht.

Wenn der, wenn auch tragische, Grund vorliegt, dass Erben und Erblasser „überhaupt nicht mehr miteinander können“, besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Erbverzichts, an den aber besondere Formvorschriften geknüpft sind. Weiters besteht noch die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern, etwa wenn Erblasser und Erbe nie in einem Naheverhältnis zueinander standen.

Abschließend ist festzuhalten, dass wer sicherstellen will, dass seine Erbe so verteilt wird, wie er es beabsichtigt, jedenfalls rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollte. Aber auch Erben tun gut daran, sich bei strittigen Verlassenschaften den fachkundigen Rat eines Anwaltes einzuholen.

DDr. Katharina Müller

... promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.

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