Es stellt sich die Frage, wem das Guthaben auf dem Konto zuzurechnen und ob dieses überhaupt in das Inventar des Verlassenschaftsverfahren aufzunehmen ist. Weiters stellt sich für den überlebenden Inhaber die Frage, ob er über das Guthaben während dem Verlassenschaftsverfahren frei verfügen kann.
Bezüglich der Verfügung ist zunächst zu unterscheiden, ob ein „und“ oder „oder“ Konto (Sparbuch, Depot) etc. vorliegt. Bei einem „und“ Konto können beide Kontoinhaber über das Kontoguthaben disponieren, jedoch wird das Konto im Ablebensfall eines Kontoinhabers automatisch gesperrt. Als Folge kann der überlebende Kontoinhaber während dem Verlassenschaftsverfahren nicht darüber verfügen.
Ein „oder“ Konto führt im Ablebensfall eines Kontoinhabers nicht zur automatischen Sperre. Der überlebende Kontoinhaber kann während dem Verlassenschaftsverfahren weiterhin vollständig über das Guthaben disponieren.
Letzter Wille
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Pflichtteil und Schenkung
Die Anrechnung auf den Pflichtteil
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Sicherheit für Erben
Bezüglich der Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren und somit der Aufnahme des gemeinsamen Kontos in den Nachlass ist es grundsätzlich gleichgültig ob ein „ und“ oder „oder“ Konto (Sparbuch, Depot) vorliegt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich entschieden, dass für das Inventar grundsätzlich auf den Besitz - und nicht auf das Eigentum - des Erblassers am Todestag abzustellen ist. Nur wenn der Besitz bereits strittig ist, unterbleibt die Inventarisierung.
Sachen, an denen zumindest Mitbesitz vorliegt, sind in das Inventar aufzunehmen. Die Aufnahme in das Inventar bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der verstorbene Inhaber auch Hälfteeigentümer des Guthabens ist. Das Verlassenschaftsgericht bzw. der Gerichtskommissär müssen die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten erheben. Erbringt der überlebende Inhaber die Nachweisführung, dass eine bestimmte Höhe des Guthabens aufgrund seiner Einzahlungen vorhanden ist, ist dieser Teil vom Verlassenschaftsgericht bzw. vom Gerichtskommissär nicht in das Inventar aufzunehmen.