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Rechtstipp
 
23.09.2013

Rechtstipp Gemeinsame Konten im Todesfall

Von Katharina Müller
Ehegatten bzw. Lebensgefährten kommen oft überein, dass beide Zugriff auf deren Konten, Sparbücher oder Depots haben sollen. Im Ablebensfall eines der beiden Inhaber führt dies aber zu Streitigkeiten und Problemstellungen.
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Dr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin

Es stellt sich die Frage, wem das Guthaben auf dem Konto zuzurechnen und ob dieses überhaupt in das Inventar des Verlassenschaftsverfahren aufzunehmen ist. Weiters stellt sich für den überlebenden Inhaber die Frage, ob er über das Guthaben während dem Verlassenschaftsverfahren frei verfügen kann.

Bezüglich der Verfügung ist zunächst zu unterscheiden, ob ein „und“ oder „oder“ Konto (Sparbuch, Depot) etc. vorliegt. Bei einem „und“ Konto können beide Kontoinhaber über das Kontoguthaben disponieren, jedoch wird das Konto im Ablebensfall eines Kontoinhabers automatisch gesperrt. Als Folge kann der überlebende Kontoinhaber während dem Verlassenschaftsverfahren nicht darüber verfügen.

Ein „oder“ Konto führt im Ablebensfall eines Kontoinhabers nicht zur automatischen Sperre. Der überlebende Kontoinhaber kann während dem Verlassenschaftsverfahren weiterhin vollständig über das Guthaben disponieren.

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Bezüglich der Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren und somit der Aufnahme des gemeinsamen Kontos in den Nachlass ist es grundsätzlich gleichgültig ob ein „ und“ oder „oder“ Konto (Sparbuch, Depot) vorliegt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich entschieden, dass für das Inventar grundsätzlich auf den Besitz - und nicht auf das Eigentum - des Erblassers am Todestag abzustellen ist. Nur wenn der Besitz bereits strittig ist, unterbleibt die Inventarisierung.

Sachen, an denen zumindest Mitbesitz vorliegt, sind in das Inventar aufzunehmen. Die Aufnahme in das Inventar bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der verstorbene Inhaber auch Hälfteeigentümer des Guthabens ist. Das Verlassenschaftsgericht bzw. der Gerichtskommissär müssen die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten erheben. Erbringt der überlebende Inhaber die Nachweisführung, dass eine bestimmte Höhe des Guthabens aufgrund seiner Einzahlungen vorhanden ist, ist dieser Teil vom Verlassenschaftsgericht bzw. vom Gerichtskommissär nicht in das Inventar aufzunehmen.

DDr. Katharina Müller

... promovierte Juristin und Handelswissenschaftlerin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.
Leserkommentare
04.02.2016 13:16 Uhr - von gnonno
freudige Überraschung
Wollte mich gerade bei Bank über rechtliche Quali eines "Oder" Kontos erkundigen- aber siehe da !!
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Foto: Willheim Müller Rechtsanwälte ID:3431
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