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Schenkung auf den Todesfall
 
16.05.2013

Schenkung auf den Todesfall Sicherheit für Erben

Von Katharina Müller
Ein potentieller Erbe bleibt bis zum Tod des Erblassers in Unsicherheit, ob das Testament zu Lebzeiten des Erblassers widerrufen wird. Im Gegensatz dazu bietet die Schenkung auf den Todesfall dem Beschenkten mehr Sicherheit. Ein solcher Vertrag kann grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden.
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Das Testament wird erst mit dem Tod wirksam
Die Schenkung auf den Todesfall bietet einen Mittelweg zwischen einem widerruflichen Testament und der Übergabe des Vermögens schon zu Lebzeiten des Erblassers. Ein solcher Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien zu deren Lebzeiten geschlossen, die Auswirkungen zeigen sich jedoch erst nach dem Tod des Geschenkgebers. Erst dann geht der verschenkte Gegenstand an den Beschenkten über. Bis dahin verbleibt der Geschenkgeber Eigentümer über die verschenkte Sache und kann darüber frei verfügen.
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Ausgenommen hiervon ist jedoch die Veräußerung des Geschenks an Dritte. Dies würde zwar keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschenkgeber hervorrufen, jedoch hat der Beschenkte das Recht Schadenersatz vom Nachlass oder von den Erben zu verlangen. Das verspätete Recht zur Schadenersatzforderung ist darauf zurückzuführen, dass der tatsächliche Schadenseintritt erst im Todeszeitpunkt des Geschenkgebers vorliegt. Denn eben erst dann, wäre die verschenkte Sache in das Eigentum des Geschenknehmers gelangt.

Entschließen sich die Vertragspartner, einen solchen Vertrag zu schließen, bedarf es der Einhaltung folgender Gültigkeitsvoraussetzungen: der Annahme des Angebotes durch den Beschenkten, der ausdrücklichen Erklärung des Geschenkgebers, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten, und die Einhaltung der Form des Notariatsakts. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt ein wirksamer Schenkungsvertrag auf den Todesfall vor, der grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Nur in den gesetzlich normierten gravierenden Fällen hat der Schenker das Recht, den Vertrag zu widerrufen, beispielsweise wenn es ihm an dem notwendigen Unterhalt mangelt.

 

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