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Oberster Gerichtshof schützt Verbraucher
 
10.09.2009

Oberster Gerichtshof schützt Verbraucher Unfaire Tricks beim Auto-Leasing

Von Erwin J. Frasl
Seit Jahren kämpft die Arbeiterkammer gegen unfaire Klauseln in Auto-Leasingverträgen an. Jetzt punktet die AK mit einer Klage beim Obersten Gerichtshof.
Mehr als jedes dritte neue Auto ist in Österreich mit Leasing finanziert. 2008 waren es fast 155.000 Fahrzeuge, das ist eine Steigerung um 4,24 Prozent gegenüber 2007. Konsumentenschützer beanstanden allerdings eine Reihe von Bestimmungen in den Leasingbedingungen. So hat die Arbeiterkammer (AK) acht Auto-Leasingfirmen wegen unrechtmäßiger Vertragsklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt in einem Fall bei der RCI Bank AG entschieden: 19 der 24 von der Arbeiterkammer geklagten Klauseln sind rechtwidrig. Auch die in den anderen Verfahren erzielten Entscheidungen des Oberlandes- und Handelsgerichts Wien beurteilten eine Vielzahl von Klauseln in Leasingverträgen als unzulässig – die meisten Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig. Drei Verfahren sind derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig.


So schützt das OGH-Urteils gegen die RCI Bank die Kunden

  • Ein Leasingvertrag muss taggenau abgerechnet werden, wenn er aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet wird – etwa weil das Auto einen Totalschaden hatte. Unzulässig sind Regelungen, wonach der Leasingnehmer für jeden begonnenen Leasingmonat die volle Miete zu zahlen hat.
  • Der vertragliche Ausschluss der Verzinsung für eine vom Leasingnehmer zu leistende Kaution ist für den Leasingnehmer nachteilig und daher unzulässig. Die Rechtfertigung der Leasingfirma, dass die Zahlungen den Finanzierungsbetrag reduzieren und dadurch bei der Berechnung der Leasingraten bereits berücksichtigt würden, ist für den Leasingnehmer nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
  • Unzulässig sind jetzt auch Klauseln, die bei Mehrkilometer eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
  • Reparaturen müssen nicht bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt durchgeführt werden, wenn es weder Originalersatzteile noch spezielle Sachkenntnisse braucht.
  • Eine Leasingfirma darf einen Leasingvertrag mit unbestimmter Mietdauer nicht jederzeit aufkündigen. Der Leasingnehmer kann diesen auch erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts auflösen. Ein kleiner Gebührenvorteil ist für die Ungleichbehandlung des Leasingnehmers keine Rechtfertigung.
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