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Oberster Gerichtshof schützt Verbraucher
 
10.09.2009

 

Mehr Klarheit beim Auto-Leasing per Gesetz
 

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Bereits im Herbst 2008 erzielte die AK im ersten Verbandsklagsverfahren gegen die EBV Leasing eine rechtskräftige Entscheidung. Bei zwei Klauseln ging das Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof. Auch er bestätigte die AK, dass die Klauseln unzulässig sind. Mit der Uniqa Leasing, die nahezu idente Klauseln wie die EBV Leasing in ihren Verträgen verwendete, wurde im Frühjahr 2009 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Er orientierte sich an der Gerichtsentscheidung im EBV Leasing Verfahren. Drei AK Verbandsklagen sind noch beim OGH anhängig. Bei zwei weiteren Verfahren hat das Handelsgericht Wien – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass eine Vielzahl von Klauseln unrechtmäßig ist.


Klarheit durch Gerichtsurteile

Die bislang vorliegenden Urteile haben bereits viel an Klarheit gebracht“, sagt AK Expertin Margit Handschmann. „Dennoch ist eine gesetzliche Regelung beim Leasing nötig und sinnvoll, um Rechtssicherheit zu schaffen.“ Die AK fordert daher mehr Rechtssicherheit für Leasingnehmer.

Konkret verlangt die AK, dass Leasingnehmer im Fall der vorzeitigen Tilgung nur jene Zinsen zahlen müssen, die bis zum Zeitpunkt der Tilgung angefallen sind. Das ist beim Verbraucherkredit auch so geregelt. Derzeit ist zwar eine vorzeitige Tilgung beim Leasing möglich. Der Leasingnehmer muss aber grundsätzlich die Zinsen zahlen, die bis zum Ende der Laufzeit angefallen wären. Diese müssen zwar angemessen ermäßigt werden. Die bisherigen von der AK erzielten Urteile (noch nicht rechtskräftig) zeigen aber, dass die Klauseln keine angemessene Ermäßigung vorsehen. Denn die Verträge sehen vielfach vor, dass mit dem Basiszinssatz abgezinst wird, der deutlich unter dem Finanzierungszinssatz liegt. Weiters sollte auch beim Leasing über den effektiven Jahreszinssatz informiert werden müssen – das ist der Zinssatz der alle Kosten einer Finanzierung berücksichtigt. Beim Kredit besteht diese Pflicht auch, so Handschmann.

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