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Auf welche Art und Weise der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Zustand herstellen wird, bleibt abzuwarten. Als Begründung für die Entscheidung wird in der Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.12.2012 ausgeführt, so die BDO:
„...Je nachdem, wie ein Grundstück erworben wurde bzw. um welches Grundstück es sich handelt, wird die Steuer entweder anhand des tatsächlichen Wertes oder anhand des Einheitswertes berechnet. Weil die Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden, führt dies nun dazu, dass es alleine von der Art des Rechtsgeschäfts abhängig ist, ob eine realitätsferne Bemessungsgrundlage zum Einsatz kommt.
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung fest, dass nichts gegen verwaltungsökonomische Vereinfachungen spricht. Nur dürfen diese nicht zu unsachlichen Ergebnissen führen. „Wenn der Gesetzgeber eine Aktualisierung der - an sich unbedenklichen - Einheitswerte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unterlässt bzw. verhindert, dann löst er damit Verwerfungen und Unstimmigkeiten im Steuersystem aus, die ab einem gewissen Zeitpunkt auch mit Gründen der Verwaltungsökonomie nicht mehr gerechtfertigt werden können (...), heißt es in der Entscheidung. ..."