Der Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechtes bei AvW Genuss-Scheinen ist gesetzwidrig und unwirksam. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Graz festgestellt.
Der
Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums die
AvW Gruppe AG wegen der Verwendung
gesetzwidriger Klauseln mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt. Das Erstgericht hatte der Klage im Hinblick auf den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung stattgegeben, im Hinblick auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung die Klage aber abgewiesen. Beide Parteien haben berufen. Das Oberlandesgericht Graz hat nun dem VKI hinsichtlich beider Klauseln Recht gegeben.
Laut Oberlandesgericht Graz kann die „außerordentliche Kündigung“ bei einem Dauerschuldverhältnis nie wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Gesellschaft unzumutbar ist. Aber auch der Ausschluss der „ordentlichen Kündigung“ ist dem OLG Graz zufolge unzulässig. Da sich die Gesellschaft selbst sehr wohl ein Kündigungsrecht vorbehalten hatte, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die die Genuss-Schein-Inhaber unangemessen benachteiligt.
OLG Graz lässt Revision zu
Daher hat das OLG Graz die ordentliche Revision zugelassen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. „Es freut uns, dass wir im Interesse der AvW-Anleger diese Rechtsfragen sehr erfolgreich klären können“, so Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, zum jüngsten Urteil. „Wir gehen davon aus, dass jenen AvW-Geschädigten, die bereits eine Kündigung ausgesprochen haben, durch diese Entscheidung der Rücken gestärkt wird. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass man sich gut überlegen sollte, ob man eine Kündigung ausspricht. Betroffene klären dies am besten zuvor mit Ihrem jeweiligen Rechtsanwalt ab.“