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Werbefahrt statt Gewinn
Obwohl die optische Gestaltung des Schreibens auf den ersten Blick den hohen Gewinn suggeriert, stellt sich bei genauerer Betrachtung heraus, dass die Konsumenten nur ein Rubbellos gewonnen haben. Der „Gewinn“ sollte bei einer Werbefahrt ausbezahlt werden. Doch weder eine Adresse, noch das Reiseziel werden im Schreiben bekannt gegeben, so die AK Kärnten.
Darauf sollten Sie achten
„Laut Gewerbeordnung dürfen Werbezusendungen für Werbeveranstaltungen nicht mit einer Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen verbunden werden“, macht Traunik aufmerksam. Außerdem müssen Werbezusendungen unter anderem den Namen des Gewerbetreibenden, Anschrift, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung enthalten. Die bloße Angabe einer Postfachadresse ist unzulässig.
Die Konsumentenschützer raten, sich nicht von solchen „Gewinnen“ blenden zu lassen. Sie sind lediglich Lockmittel zur Teilnahme an Werbeverkaufsveranstaltungen, bei denen überwiegend sündteure Produkte verkauft werden.
Biallo-Tipp: Entsorgen Sie derartige Zusendungen gleich im Altpapier!