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Das sind Ihre Rechte
 
12.09.2013

Das sind Ihre Rechte Wenn die Finanzpolizei zweimal klingelt...

Von Hans Hammerschmied
Was soll man tun und was besser unterlassen, wenn eines Tages die Finanzpolizei vor dem Betrieb steht und Einlass begehrt. Was darf sie eigentlich und was nicht? Hier die Details.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmerschmied
Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Finanzämtern und erfüllt im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  • Steueraufsicht
     
  • Sicherung von Abgabenansprüchen und Einbringung von Abgabenrückständen
     
  • Aufdeckung illegal beschäftigter Arbeitnehmer
     
  • Aufdeckung von Sozialbetrug nach dem Strafrecht
     
  • Aufdeckung von Verstößen im Zusammenhang mit nationaler und internationaler Arbeitskräfteüberlassung
     
  • Aufdeckung von illegaler Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung
     
  • Kontrolle der Einhaltung versicherungsrechtlicher- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)

Die Finanzpolizei ist mit Dienstkleidung und Dienstfahrzeugen ausgestattet, tritt aber sehr wohl und oftmals in Zivil auf. Sie ist aber grundsätzlich verpflichtet sich unaufgefordert als Organe der Abgabenverwaltung auszuweisen.

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Was Sie unbedingt wissen sollten

  • Die Finanzpolizei ist im Verdachtsfall befugt im Rahmen Ihrer Kontrolltätigkeit die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge anzuhalten und diese als auch die mitgeführten Güter zu überprüfen.
     
  • Zudem ist sie berechtigt von jedermann über Tatsachen Auskunft zu verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Als Betroffener ist man zur Hilfeleistung bei dieser Amtshandlung verpflichtet.
     
  • Das bedeutet unter anderem, dass man Zutritt in den Betrieb gewähren, Auskunft erteilen und einen geeigneten Raum zur Durchsicht der Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Hier muss man allerdings differenzieren. Für das Betretungsrecht reicht ein allgemeiner Verdacht bereits aus, allerdings betrifft dies nur Objekte, die dem Betrieb des Arbeitgebers zuzurechnen sind.
     
  • Wohnräume dürfen von der Finanzpolizei  keinesfalls betreten werden!

  • Jedenfalls hat von Seiten der Finanzpolizei ein Hinweis auf die Verfahrensgrundlagen und eine Belehrung zu erfolgen.

Wegen der verschiedenen möglichen Verfahrensgrundlagen und den daraus erwachsenden verschiedenen Rechten und Pflichten von Finanzpolizei und Betroffenen, ist es sehr schwierig, die Situation zu durchschauen.

Biallo-Tipp: Es ist daher dringend zu empfehlen, umgehend nach Eintreffen der Finanzpolizei, den Rechtsanwalt und den Steuerberater zu informieren und bis zu deren Eintreffen ein schriftliches Protokoll zu führen, um Verfahrensmängel zu dokumentieren.

In Fragen der Ausländerbeschäftigung sind nur Rechtsanwälte vertretungsbefugt, während nach einem Wechsel vom Ausländerbeschäftigungsgesetz als Verfahrensgrundlage zur Bundesabgabenordnung Steuerberater zuständig sind. In diesem Fall darf der Betroffene verlangen, nur in Anwesenheit seines Steuerberaters etwas zu sagen.

Die Niederschrift soll jedem Betroffenen in Kopie ausgehändigt werden und ist jedenfalls bezüglich Ihrer Richtigkeit sorgfältig zu überprüfen.

Hans Hammerschmied (Wirtschaftsprüfer)

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Foto: Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH ID:3415
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