Auszahlungstabelle als Kostenfalle
Erwin Zangerl, Präsident der Arbeiterkammer Tirol: „Banken dürfen mit Sparbuchinhabern keine Klauseln vereinbaren, die den Sparer bei vorzeitigen Teilbehebungen von Spareinlagen gröblich benachteiligen. Es geht um faire Zinsen für Bankkunden, die ihr mühsam Erspartes auf die Bank bringen. Wer auf gebundene Spareinlagen vorzeitig zurückgreifen muss, darf von den Banken nicht unangemessen bestraft werden. Dass beispielsweise bei einem Kapitalsparbuch bei einem Einmalerlag von 10.000 Euro und einer Bindung von zwölf Monaten bei einer vorzeitigen Behebung nach elf Monaten gemäß „Auszahlungstabelle“ Zinsen in Höhe von lediglich sechs Euro bezahlt werden und davon noch die Kapitalertragssteuer (KESt) abgezogen wird, ist blanker Hohn und führt praktisch dazu, dass der Sparer der Bank sein Geld de facto unverzinst überlassen muss.“
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Erster Erfolg der Verbandsklage gegen BAWAG P.S.K.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurde von der AK Tirol beauftragt, für Sparer benachteiligende Bedingungen der BAWAG P.S.K. für Kapitalsparbücher abzumahnen. Da die Bank keine fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde Verbandsklage eingebracht, die zu dem nunmehr vorliegenden Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) führte. Beide gerichtlich bekämpften Klauseln wurden vom HG Wien als rechtlich unzulässig eingestuft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bedingungen der BAWAG P.S.K. für Kapitalsparbücher widersprechen Gesetz
Die Bedingungen der BAWAG P.S.K. für Kapitalsparbücher sehen vor, dass der Sparer nur für volle Monate Zinsen bekommt. Dies widerspricht aber dem Gesetz, nach dem Zinsen ab dem ersten Tag verrechnet werden müssen (unter der Voraussetzung, dass das Geld zumindest 14 Tage nach Einzahlung nicht abgehoben wird). Bei der BAWAG P.S.K. gibt es bei Kapitalsparbüchern hingegen nur für volle Monate Zinsen; wird daher Geld zum Beispiel nach 25 Tagen abgehoben, erhält der Kunde keinerlei Zinsen.
Weiters werden bei vorzeitiger Abhebung von Kapitalsparbüchern die Zinsen nach einer bestimmten Tabelle verrechnet. Das Gesetz sieht aber vor, dass der Kunde bei vorzeitiger Abhebung zwar die sogenannten Vorschusszinsen zu bezahlen hat, diese betragen aber nur 0,1 Prozent vom vorzeitig behobenen Betrag pro vollem Monat nicht eingehaltener Bindungsdauer. Nach der Verrechnungsart der BAWAG P.S.K. bekommt der Kunde aber in vielen Fällen wesentlich weniger als nach der gesetzlichen Bestimmung. Daher wurde auch diese Zinsberechnungsart der BAWAG P.S.K. für gesetzwidrig und daher unzulässig erklärt.