Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten – auch bei wichtigen Gründen – die Genuss-Scheine nicht kündigen können und während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten – ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls ausgeschlossen worden.
Konkursverfahren läuft
Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu werten ist. Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Ist es Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu bekommen. Dazu kommt, dass die AvW-Gesellschaften – so die Medien – derzeit die von ihnen selbst beantragte Konkurseröffnung bekämpfen. Auch mit dem Argument, es handle sich bei den Genuss-Scheinen um Eigenkapital. Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.
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Wichtige Frist zur Anmeldung von Forderungen
Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bislang auf den 30.9.2010 erstreckt. „Wir hoffen, dass das Konkursgericht und der Masseverwalter zum einen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen klar Stellung nehmen und zum anderen die Frist für Forderungsanmeldungen nochmals erstrecken. Die Geschädigten sollen ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen um danach eine Anmeldung von Forderungen durchzuführen“, meint Dr. Kolba.