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Fremdwährungskredite
 
25.11.2010

Fremdwährungskredite Schaden abwenden

Von Erwin J. Frasl
In den 1990er Jahren wurde es populär, Eigenheime mit Fremdwährungskrediten zu finanzieren. Doch seit 2008 fällt der Euro, wodurch sich oft große Finanzierungslücken bei der Tilgung der Kredite auftun. Davon betroffen sind mindestens 250.000 Österreicher, die ihre Kredite zu 95 Prozent in Franken abgeschlossen haben. Biallo.at informiert, wie Sie Ihren Schaden möglichst gering halten.
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Walter Hager, Finanzexperte des Verein für Konsumenteninformation, hat für Kreditnehmer mit Fremdwährungskrediten einige Ratschläge parat, Schaden gering zu halten
Wer zwischen 2000 und 2008 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken abschloss, konnte sich noch über einen Zinsvorteil von 1,5 bis 2 Prozentpunkte gegenüber dem Euro freuen. Doch ist dieser mittlerweile auf 0,3 Prozent gesunken. Noch dazu kommt: Wer beispielsweise im Jahr 2000 eingestiegen ist, müsste für einen Kredit von 100.000 Euro aufgrund des gesunkenen Eurokurses gegenüber des Schweizer Franken nunmehr 119.000 Euro zurückzahlen.
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Der Finanzexperte des Verein für Konsumenteninformation Walter Hager hat für Kreditnehmer mit Fremdwährungskrediten einige Tipps parat, wie man mit dieser Situation derzeit am besten umgeht:
  • Wechseln Sie nicht unüberlegt in einen Euro-Kredit zurück. Denn eine Konvertierung ist aktuell die teuerste Variante.
     
  • Holen Sie Vorschläge Ihrer Bank ein und holen Sie sich dazu eine Zweitmeinung, zum Beispiel eines gewerblichen Vermögensberaters. Diese sind verpflichtet, Sie objektiv zu informieren und gehen individuell auf Ihre Bedürfnisse ein. Überprüfen Sie dazu auf der Website der Wirtschaftskammer, ob Ihr Berater einen Gewerbeschein der Gewerblichen Vermögensberater vorweisen kann, denn nur dann ist er zur Beratung berechtigt.
     
  • In vielen Verträgen finden sich unzulässige Klauseln zu Ungunsten des Kunden, die unwirksam sind – informieren Sie sich dazu beim VKI, bei einem unabhängigen Vermögensberater, der Arbeiterkammer oder einem Anwalt.
     
  • Sollte sich eine unerwartet große Deckungslücke auftun, stellt sich außerdem die Frage, ob es zu Beratungsfehlern gekommen ist. Im Fall von Falschberatung steht dem Kunden Schadenersatz zu. Hier gilt es, rasch zu handeln, denn ab der Bewusstwerdung des Schadens gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
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