Der Vollmachtgeber kann beliebig viele Angelegenheiten dem Bevollmächtigten im Vorsorgefall zuweisen, von der Vertretung in Bankangelegenheiten bis zu alltäglichen Einkaufshandlungen. Geschäfte, welche keine Stellvertretung zulassen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind jedoch ausgeschlossen. Die Vorsorgevollmacht kann Anordnungen für die Zukunft enthalten, etwa, dass der Vollmachtgeber im Vorsorgefall in ein bestimmtes Seniorenheim kommt oder dass das Auto im Vorsorgefall zu verkaufen ist.
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Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht eigenhändig verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Weiter ist ein fremdhändiger Abschluss der Vorsorgevollmacht möglich. Hierbei muss der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht in Gegenwart von drei unbefangenen, sprachkundigen und eigenberechtigten Personen errichten und unterschreiben. Zusätzlich müssen die drei Zeugen mit einem Zeugenzusatz auf der Vorsorgevollmacht unterschreiben.
Der Vollmachtgeber kann sich für die Errichtung der Vorsorgevollmacht auch eines Notariatsakts bedienen, welcher die Anwesenheit von drei Zeugen nicht erfordert.
Beinhaltet die Vorsorgevollmacht auch Entscheidungen über schwerwiegende medizinische Behandlungen, die Entscheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, so ist die Vorsorgevollmacht zwingend von einem Notar, bei Gericht oder von einem Rechtsanwalt zu errichten.
Trotz Abschluss einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber nach Eintritt des Vorsorgefalls zu erkennen geben, dass er vom verfügten Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will. Übt der Vollmachtgeber solch ein Veto aus, hat der Notar das Ende der Vorsorgevollmacht zu registrieren. Hinzu ist das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen, welches das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten hat.