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Vorsorgevollmacht
 
27.12.2012

Vorsorgevollmacht Fremden Sachwalter vermeiden

Von Katharina Müller
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht, dass der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen kann. Die Vertretung wird erst bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam. Verliert der Vollmachtgeber die erforderliche Geschäfts-, Einsichts- und Urteils- oder seine Äußerungsfähigkeit, wird die Vorsorgevollmacht schlagend. Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht verhindert eine sonst erforderliche Sachwalterbestellung durch das Gericht.
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Wer soll welche Angelegenheiten im Fall der fälle regeln?

Der Vollmachtgeber kann beliebig viele Angelegenheiten dem Bevollmächtigten im Vorsorgefall zuweisen, von der Vertretung in Bankangelegenheiten bis zu alltäglichen Einkaufshandlungen. Geschäfte, welche keine Stellvertretung zulassen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind jedoch ausgeschlossen. Die Vorsorgevollmacht kann Anordnungen für die Zukunft enthalten, etwa, dass der Vollmachtgeber im Vorsorgefall in ein bestimmtes Seniorenheim kommt oder dass das Auto im Vorsorgefall zu verkaufen ist.

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Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht eigenhändig verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Weiter ist ein fremdhändiger Abschluss der Vorsorgevollmacht möglich. Hierbei muss der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht in Gegenwart von drei unbefangenen, sprachkundigen und eigenberechtigten Personen errichten und unterschreiben. Zusätzlich müssen die drei Zeugen mit einem Zeugenzusatz auf der Vorsorgevollmacht unterschreiben.

Der Vollmachtgeber kann sich für die Errichtung der Vorsorgevollmacht auch eines Notariatsakts bedienen, welcher die Anwesenheit von drei Zeugen nicht erfordert.
Beinhaltet die Vorsorgevollmacht auch Entscheidungen über schwerwiegende medizinische Behandlungen, die Entscheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, so ist die Vorsorgevollmacht zwingend von einem Notar, bei Gericht oder von einem Rechtsanwalt zu errichten.

Trotz Abschluss einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber nach Eintritt des Vorsorgefalls zu erkennen geben, dass er vom verfügten Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will. Übt der Vollmachtgeber solch ein Veto aus, hat der Notar das Ende der Vorsorgevollmacht zu registrieren. Hinzu ist das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen, welches das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten hat.

DDr. Katharina Müller

DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.
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