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Testierfähigkeit
 
26.11.2012

Testierfähigkeit Das Alter entscheidet

Von Katharina Müller
Zur Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser testierfähig sein. Ist die erforderliche Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gegeben, ist die letztwillige Verfügung ungültig.
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Endlich 18 und voll testierfähig
Eine Einschränkung der Testierfähigkeit ergibt sich aus dem Lebensalter des Testierenden. Voll testierfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung in Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind. Mündige Minderjährige, das heißt jene Personen, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, nicht aber das 18. Lebensjahr, können nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar eine letztwillige Verfügung errichten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, gilt für die Errichtung eines sogenannten Nottestaments. Ein Nottestament kann in jenem Fällen errichtet werden, wenn dem Erblasser etwa die unmittelbare Gefahr des Todes droht. In diesem Fall kann der mündige Minderjährige schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen seinen letzten Willen erklären. Unmündige Minderjährige, somit Personen, welche das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fehlt die erforderlich Testierfähigkeit.
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Sind die oben genannten Altersvoraussetzungen erfüllt, bedarf es für die Erfüllung der Testierfähigkeit zusätzlich der vollen Besonnenheit im Zeitpunkt des Verfügungsakts. Die erforderliche Besonnenheit ist etwa dann nicht gegeben, wenn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes so weit geht, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

Eine Minderung des Geisteszustandes kann beispielsweise aufgrund eines Herzinfarkt und den damit verbundenen Schmerzen, Todesängsten sowie durch zusätzliche Einwirkung von Medikamenten vorliegen. Der Geisteszustand des Erblassers ist etwa auch durch Wahnvorstellungen beeinträchtigt, schizoide Erkrankungen führen dazu, dass die normale Freiheit der Willensbildung des Erblassers aufgehoben ist. Ist jedoch ein sogenanntes „lucidum intervallum“ zu bejahen, das heißt ein lichter Augenblick, in welchem der Erblasser, der ansonsten an einer Geisteskrankheit leidet, im vollen Besitz seiner Geisteskräfte ist, ist er testierfähig.

Auch eine Sachwalterschaft muss für die Beurteilung der Testierfähigkeit beachtet werden. Vor Inkrafttreten des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG 2004) (1.1.2005) galt, dass Personen die besachwaltet sind, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren konnten. Mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 gilt, dass Personen, welche wegen Geisteskrankheit nach dem 1.1.2005 besachwaltet wurden, grundsätzlich unbeschränkt testierfähig sind. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung im Sachwalterbestellungsbeschluss kann jedoch zur Verpflichtung der mündlichen Testierung vor Gericht oder einem Notar führen.

 

DDr. Katharina Müller

DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.

 

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