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Sind die oben genannten Altersvoraussetzungen erfüllt, bedarf es für die Erfüllung der Testierfähigkeit zusätzlich der vollen Besonnenheit im Zeitpunkt des Verfügungsakts. Die erforderliche Besonnenheit ist etwa dann nicht gegeben, wenn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes so weit geht, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.
Eine Minderung des Geisteszustandes kann beispielsweise aufgrund eines Herzinfarkt und den damit verbundenen Schmerzen, Todesängsten sowie durch zusätzliche Einwirkung von Medikamenten vorliegen. Der Geisteszustand des Erblassers ist etwa auch durch Wahnvorstellungen beeinträchtigt, schizoide Erkrankungen führen dazu, dass die normale Freiheit der Willensbildung des Erblassers aufgehoben ist. Ist jedoch ein sogenanntes „lucidum intervallum“ zu bejahen, das heißt ein lichter Augenblick, in welchem der Erblasser, der ansonsten an einer Geisteskrankheit leidet, im vollen Besitz seiner Geisteskräfte ist, ist er testierfähig.
Auch eine Sachwalterschaft muss für die Beurteilung der Testierfähigkeit beachtet werden. Vor Inkrafttreten des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG 2004) (1.1.2005) galt, dass Personen die besachwaltet sind, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren konnten. Mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 gilt, dass Personen, welche wegen Geisteskrankheit nach dem 1.1.2005 besachwaltet wurden, grundsätzlich unbeschränkt testierfähig sind. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung im Sachwalterbestellungsbeschluss kann jedoch zur Verpflichtung der mündlichen Testierung vor Gericht oder einem Notar führen.
DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.