Pflichtteil und Schenkung
Die Anrechnung auf den Pflichtteil
Erbenhaftung
Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung - kleiner Unterschied mit großen Folgen
Ehewohnung, Einrichtung, Hausrat
Was können die Erben vom verwitweten Ehepartner verlangen?
Steuertipp
Vererben und Schenken von Grundstücken wird teurer
Ein einseitiger Entzug diese Pflichtteilsquote ist nicht zulässig, aber ...
Ein einseitiger Entzug diese Pflichtteilsquote ist nicht zulässig, jedoch kann durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten auf diese Pflichtteilsquote verzichtet werden. Ist ein gültiger Pflichtteilsverzicht zu Stande gekommen, beseitigt dieser Vertrag das Pflichtteilsrecht des Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser kann in weiterer Folge, etwa mittels Testament, ohne Beschränkungen durch die Regelungen des Pflichtteilsrechtes, frei über seine Vermögensnachfolge verfügen.
Häufiges Motiv des Abschlusses eines Pflichtteilsverzichtsvertrages ist der Wunsch des Erblassers sein Vermögen schon zu Lebzeiten im Einvernehmen an seine potentiellen Erben zu verteilen. Diese schon vorzeitig bedachten Erben geben sohin einen Pflichtteilsverzicht ab und der Erblasser kann anschließend über das restliche Vermögen vollkommen frei letztwillig verfügen und es an jede beliebige Person zuwenden.
Vertragsparteien eines Pflichtteilsverzichts
Vertragsparteien eines Pflichtteilsverzichts sind der zukünftige Erblasser und der potentielle Erbe. Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf der Einhaltung strenger Formvorschriften. Es bedarf entweder eines Notariatsaktes oder einer Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll. Die strengen Formvorschriften erfüllen hier eine Warnfunktion. Der Verzichtende soll sich bewusst sein, dass ihm aufgrund des abgeschlossenen Pflichtteilsvertrags im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die konkrete Pflichtteilsberechtigung fehlt.