Sonntag, 05.05.2024 19:15 Uhr
RSS | Inhalt |
Rechtstipp
 
31.10.2012

Rechtstipp So können Sie schon vor Ihrem Ableben Ihren potentiellen Erben Ihr Vermögen zuwenden

Von Katharina Müller
Dem österreichischen Erbrecht liegt das Pflichtteilsrecht zugrunde, welches sicherstellen soll, dass gewisse nahe Angehörige mit einem bestimmten wertmäßigen Mindestanteil am Nachlass zwingend partizipieren.
Rechtstipp-Ableben-Erben-Vermögen-Streitereien-Erbanfall-Erbrecht-Pflichtteilsrecht-nahe Angehörige-Mindestanteil-Nachlass-Erblasser- Testament-Pflichtteilsanspruch-Pflichtteilsergänzungsanspruch-Verwandtschaftsverhältnis-Pflichtteilsq
DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig
Wollen Sie schon vor Ihrem Ableben Ihren potentiellen Erben Ihr Vermögen zuwenden, um mögliche Streitereien im Erbanfall zu vermeiden? Der Erblasser kommt grundsätzlich nicht umhin seinen Pflichtteilsberechtigten einen Teil seines Vermögens zuzuwenden.
Wird der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nämlich nicht ausreichend in seinem Testament bedacht, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abzuleiten und stellt jeweils einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts dar. Je nachdem wie eng das Verwandtschaftsverhältnis ist bzw. wie viele Verwandte im selben Verwandtschaftsverhältnis stehen, ergibt sich hier eine unterschiedlich hohe Quote.
Lesen Sie auch

Pflichtteil und Schenkung
Die Anrechnung auf den Pflichtteil

Erbenhaftung
Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung - kleiner Unterschied mit großen Folgen

Ehewohnung, Einrichtung, Hausrat
Was können die Erben vom verwitweten Ehepartner verlangen?

Steuertipp
Vererben und Schenken von Grundstücken wird teurer

Ein einseitiger Entzug diese Pflichtteilsquote ist nicht zulässig, aber ...

Ein einseitiger Entzug diese Pflichtteilsquote ist nicht zulässig, jedoch kann durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten auf diese Pflichtteilsquote verzichtet werden. Ist ein gültiger Pflichtteilsverzicht zu Stande gekommen, beseitigt dieser Vertrag das Pflichtteilsrecht des Pflichtteilsberechtigten. Der Erblasser kann in weiterer Folge, etwa mittels Testament, ohne Beschränkungen durch die Regelungen des Pflichtteilsrechtes, frei über seine Vermögensnachfolge verfügen.

Häufiges Motiv des Abschlusses eines Pflichtteilsverzichtsvertrages ist der Wunsch des Erblassers sein Vermögen schon zu Lebzeiten im Einvernehmen an seine potentiellen Erben zu verteilen. Diese schon vorzeitig bedachten Erben geben sohin einen Pflichtteilsverzicht ab und der Erblasser kann anschließend über das restliche Vermögen vollkommen frei letztwillig verfügen und es an jede beliebige Person zuwenden.

Vertragsparteien eines Pflichtteilsverzichts

Vertragsparteien eines Pflichtteilsverzichts sind der zukünftige Erblasser und der potentielle Erbe. Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf der Einhaltung strenger Formvorschriften. Es bedarf entweder eines Notariatsaktes oder einer Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll. Die strengen Formvorschriften erfüllen hier eine Warnfunktion. Der Verzichtende soll sich bewusst sein, dass ihm aufgrund des abgeschlossenen Pflichtteilsvertrags im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die konkrete Pflichtteilsberechtigung fehlt.

DDr. Katharina Müller

... promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge
Leserkommentare
Kommentar schreiben
Name:
E-Mail:

Code hier eingeben: (neu laden)
Überschrift:
Kommentar:
Foto: Willheim Müller Rechtsanwälte ID:2997
* Anzeige: Mit Sternchen (*) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf so einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.
Anzeige
|link.alt|
Tagesgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
3,350 %
zur Bank
2 zur Bank
3,300 %
zur Bank
3 Renault Bank direkt
2,800 %
zur Bank
4 zur Bank
0,550 %
zur Bank
Laufzeit:3 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Tagesgeld
Sparindex
Tagesgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
Festgeld
Nr. Anbieter Zins  
1 zur Bank
3,400 %
zur Bank
2 Renault Bank direkt
3,300 %
zur Bank
3 zur Bank
3,200 %
zur Bank
4 zur Bank
3,150 %
zur Bank
Laufzeit:12 Monate; Betrag 20.000 Euro
Gesamten Vergleich anzeigen:Festgeld
Sparindex
Festgeld
Tagesgeld-Index Österreich
Durchschnittszins, 10.000 Euro
Anzeige
.
© 2024 Biallo & Team GmbH - - Impressum - Datenschutz