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EU-Erbrechtsverordnung
 
27.03.2013

EU-Erbrechtsverordnung Die Auswirkungen für Todesfälle mit Auslandsberührung

Von Katharina Müller
Ein österreichischer Erblasser verstirbt Ende 2015 und vererbt unter anderem Bargeld, Sparbücher auf Schweizer Konten und eine Liegenschaft an der französischen Cote d’Azur, welche er als Zweitwohnsitz bewohnt. Liegt ein solcher internationaler Sachverhalt vor, ist aufgrund des Auslandbezugs zum einen zu prüfen, welche Gerichte zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig sind und zum anderen, welches Recht hierbei zur Anwendung gelangt.
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DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig
Entscheidende Faktoren bei Erbfällen mit internationaler Ausrichtung sind nach der aktuellen österreichischen Rechtsordnung die Staatsbürgerschaft und ob sich Liegenschaften im vererbten Vermögen befinden.

Generell gilt, ist der Erblasser österreichischer Staatsbürger, so sind für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens österreichische Gerichte zuständig. Befinden sich im Nachlass jedoch ausländische Liegenschaften, so sind diese, obwohl der Erblasser Österreicher ist, nicht von den österreichischen Gerichten abzuhandeln.

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Neue EU-Erbrechtsverordnung kommt 2015

Eine entscheidende Änderung in den Anknüpfungsfaktoren bringt die EU-Erbrechtsverordnung, welche ab 17. August 2015 für Nachlassverfahren relevant sein wird. Zweck ist die Vereinheitlichung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts. Bestimmendes Element ist hierbei einzig und alleine der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.
Dieser Anknüpfungsfaktor für grenzüberschreitende Sachverhalte ist jedoch nicht unproblematisch, da eine Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes beispielweise bei mehreren Wohnsitzen des Erblassers nicht eindeutig ist. Wäre ein Erblasser unter der Woche berufsbedingt im Ausland, am Wochenende jedoch bei seiner Familie im Inland aufhältig, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht klar zu bestimmen.
Gleiches gilt für jene Erblasser, die einen Zweitwohnsitz im Ausland haben, welchen sie im gleichen Ausmaß bewohnen, wie ihren inländischen Hauptwohnsitz. In solchen Fällen empfiehlt es sich von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch zu machen. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung kann der Erblasser vorweg testieren, welche Zuständigkeit in seinem Nachlassverfahren zur Anwendung gelangt. Ohne jegliche Begrenzung ist die Rechtswahl jedoch nicht, denn sie ist im Wesentlichen auf den Staat, dessen Staatbürgerschaft der Erblasser besitzt, eingeschränkt.
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