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Anrechnung auf Einkommensteuer möglich
 
28.07.2011

Anrechnung auf Einkommensteuer möglich EU-Quellensteuer auf 35 Prozent erhöht

Von Erwin J. Frasl
Österreichische Anleger mit ausländischen Zinseinkünften müssen diese bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung auch dann deklarieren, wenn die Zinsen im Ausland einem Quellensteuerabzug unterliegen. Hier die Details.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied macht auf Anhebung der EU-Quellensteuer aufmerksam

Bereits 2005 wurden in der Europäischen Union Maßnahmen gesetzt, die sicherstellen sollen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen an EU-Bürger einer effektiven Besteuerung unterzogen werden. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen eingeführt, die von der zinsenauszahlenden Bank mindestens einmal pro Jahr automatisch an das Wohnsitzfinanzamt des ausländischen Kontoinhabers übermittelt werden (Auskunftssystem).

Quellensteuer auf Zinszahlungen

Österreich, Belgien und Luxemburg heben abweichend davon auf die betroffenen Zinsenzahlungen eine Quellensteuer ein. Der Quellensteuersatz beträgt seit 1.7.2008 20 Prozent (davor 15 Prozent) und wurde nunmehr ab 1.7.2011 auf 35 Prozent angehoben, so Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hans Hammerschmied von der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH.

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Ein österreichischer Anleger mit ausländischen Zinseinkünften muss diese bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung auch dann deklarieren, wenn die Zinsen im Ausland (zum Beispiel in Belgien, Luxemburg oder der Schweiz) einem Quellensteuerabzug unterliegen (Steuerbelastung in Österreich: 25 Prozent Einkommensteuer).


So können Sie Doppelbesteuerung vermeiden

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird die im Ausland abgezogene Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Der Quellensteuerabzug kann aber dadurch vermieden werden, dass der Anleger freiwillig einem Informationsaustausch der ausländischen Bank mit seinem Wohnsitzfinanzamt zustimmt. In diesem Falle muss der zinsenauszahlenden Bank eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt werden, macht Hammerschmied aufmerksam.

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