Im Gegenzug enthält das System der Mindestsicherung verschiedene Anreize zur Arbeitsaufnahme. So soll etwa Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen, ein Freibetrag gewährt werden. Außerdem ist eine Rückforderung
der Mindestsicherung bei späterem Erwerbseinkommen unzulässig. Nur wer auf anderem Weg, etwa durch eine Erbschaft, zu einem namhaften Vermögen kommt oder sich die Mindestsicherung durch falsche Angaben erschlichen hat, kann zur Rückerstattung
bezogener Leistungen verpflichtet werden. Für die Erschleichung von Leistungen gilt auch die grundsätzlich festgelegte dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen nicht.
Wo Anträge auf Mindestsicherung gestellt werden können
Das Einbringen von Anträgen auf Mindestsicherung soll bei allen dafür geeignet erscheinenden Stellen zulässig sein. Dazu gehören dezidiert auch sämtliche Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS). Der Bund übernimmt überdies die Verpflichtung, Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit anderen Arbeitssuchenden gleichzustellen, auch wenn diesen keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zukommen.
Was die Finanzierung der Mindestsicherung betrifft, tragen Bund und Länder grundsätzlich die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzierungsanteile. Allerdings werden die
Zusatzkosten der Länder und Gemeinden laut Vereinbarung mit jährlich 50 Millionen Euro bzw. mit 30 Millionen Euro für ein einzelnes Bundesland gedeckelt.
Für seinen Zuständigkeitsbereich geht der Bund von jährlichen Mehrkosten in der Höhe von rund 131 Millionen Euro aus, wobei ein Großteil davon auf den vereinbarten Ausbau mindestsichernder Elemente im Bereich der Notstandshilfe entfällt.