ÖVAG im Zugzwang
Pinkl-Millionen im Visier des BZÖ
Geringe Steuern, gute Staatspensionen
Sind Bauern in Österreich zu privilegiert?
Einbussen bei Spitzenpensionen
Streit um Pensionskassen eskaliert
Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist die Arbeitswilligkeit. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die Kinder unter drei Jahren bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, das Recht auf Sterbebegleitung in Anspruch nehmen oder noch in Ausbildung stehen. Außerdem darf der bzw. die Betroffene keine eigenen Ersparnisse besitzen.
Die Toleranzgrenze hiefür wurde mit dem Fünffachen des Grundbetrags (derzeit 3.720 Euro) festgelegt. Bei länger als sechsmonatigem Bezug von Mindestsicherung ist überdies
vorhandenes Vermögen zu verwerten. Ausnahmen gibt es nur für ein berufsbedingt benötigtes Fahrzeug und die den dringenden Wohnbedürfnissen dienende Eigentumswohnung. Allerdings kann in letztem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden.
Saktionen bei Verweigerung
Verweigert jemand trotz schriftlicher Ermahnung die Annahme von Arbeit, kann die Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 Prozent gekürzt und in besonderen Ausnahmefällen sogar zur Gänze gestrichen werden. Letzteres soll sich im Sinne der
Aufrechterhaltung des sozialen Netzes aber nur auf Einzelfälle beschränken. Der Lebensunterhalt von Angehörigen und der Wohnbedarf des Beziehers müssen in jedem Fall zur Gänze gedeckt bleiben.