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Ersatz der Sozialhilfe
 
26.04.2010

Arbeitswilligkeit als Voraussetzung

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Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist die Arbeitswilligkeit. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die Kinder unter drei Jahren bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, das Recht auf Sterbebegleitung in Anspruch nehmen oder noch in Ausbildung stehen. Außerdem darf der bzw. die Betroffene keine  eigenen Ersparnisse besitzen.

Die Toleranzgrenze hiefür wurde mit dem Fünffachen des Grundbetrags (derzeit 3.720 Euro) festgelegt. Bei länger als sechsmonatigem Bezug von Mindestsicherung ist überdies
vorhandenes Vermögen zu verwerten. Ausnahmen gibt es nur für ein berufsbedingt benötigtes Fahrzeug und die den dringenden Wohnbedürfnissen dienende Eigentumswohnung. Allerdings kann in letztem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden.

Saktionen bei Verweigerung

Verweigert jemand trotz schriftlicher Ermahnung die Annahme von Arbeit, kann die Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 Prozent gekürzt und in besonderen Ausnahmefällen sogar zur Gänze  gestrichen werden. Letzteres soll sich im Sinne der
Aufrechterhaltung des sozialen Netzes aber nur auf Einzelfälle beschränken. Der Lebensunterhalt von Angehörigen und der Wohnbedarf des Beziehers müssen in jedem Fall zur Gänze gedeckt bleiben.

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