Wo es keinen Schutz durch Finanzmarktaufsicht gibt
Die Finanzmarktaufsicht macht Anleger in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Handel mit Goldbarren und das Führen von Konten über Ansprüche von Kunden gegen den Anbieter auf Ausfolgung von Gold aus Einkaufskommissionen kein Bankgeschäft darstellt. Der Betrieb derartiger Geschäfte bedarf somit grundsätzlich keiner Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dies bedeutet auch, dass derartige Anbieter nicht der Aufsicht der FMA unterliegen.
Konsumentenschützer kritisieren KB Edelmetall
Warnung vor Gold-Sparplänen
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Konsumentenschutz
Wichtige Regeln der Geldanlage beachten
Wann Sie mit leeren Händen dastehen
Aus den Anlegeranfragen geht hervor, dass bei vielen dieser Anlage-Modelle der Ankauf von Gold ohne tatsächliche Übergabe erfolgt und dies häufig nicht einmal zu einem Eigentumserwerb führt. Vielmehr erwirbt der Anleger in der Regel nur einen schuldrechtlichen
Anspruch auf Übergabe des Goldes, welcher im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann. Es sollte daher beachtet werden, dass die mit dem Kauf von Gold (sei es einmalig, sei es in Form sogenannter "Goldsparpläne") verbundene Vorstellung einer besonders sicheren Anlage dann enttäuscht werden könnte, wenn das Gold dem Anleger nicht Zug um Zug gegen Bezahlung übergeben wird.
Prüfen Sie, ob Ihnen ein Pyramidenspiel angeboten wird
Auch sollte der Anleger die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Provisionen) genau prüfen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Käufer seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden. Dies ist ein starkes Indiz, das den Verdacht auf Verletzung des Paragrafen 168a StGB (Ketten- oder Pyramidenspiele) oder Paragrafen 146 StGB (Betrug) begründet.
Handelt es sich bei den angebotenen Edelmetallen um ausländische gesetzliche Zahlungsmittel so ist für deren Handel jedenfalls eine Konzession der FMA erforderlich (Paragraf 1 Abs. 1 Z 22 BWG - Wechselstubengeschäft bzw. Paragraf 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG - Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln - Devisen und Valutengeschäft).