Wie Unternehmer heuer noch Steuern sparen, darüber informiert Sie Steuerberaterin Raphaela Janauschek, Partnerin bei der Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 Prozent des Gewinnes, aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Für Gewinne bis 175.000 Euro steht ein GFB in Höhe von 13 Prozent zu. Für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro können 7,0 Prozent und für Gewinne zwischen 350.000 Euro und EUR 580.000 4,5 Prozent als GFB geltend gemacht werden. Bis 30.000 Euro Gewinn steht der 13prozentige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sog. Grundfreibetrag = 3.900 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, so steht über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB nur zu wenn man Investitionen getätigt hat. Dies können abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder Wohnbauanleihen die ebenfalls vier Jahre ab dem Anschaffungszeitpunkt als Anlagevermögen gewidmet werden sein.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10,0 Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Grundfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2015 geleistet werden.
KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen auf 27,5 Prozent
Durch die Steuerreform ist die Kapitalertragsteuer (KESt) u.a. auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 auf 27,5 Prozent erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 Prozent KESt zu sparen. Zu bedenken ist, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszahlung lt. Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.
GSVG Befreiung für „Kleinstunternehmer“
Gewerbetreibende können bis spätestens 31.12.2015 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2015 maximal 4.871,76 Euro und des Jahresumsatz 2015 maximal 30.000 Euro aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind:
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG Pflicht in den letzten 5 Jahren)
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sowie Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Der Antrag für 2015 muss spätestens am 31.12.2015 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2015 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlagen des Antrages.