Stirbt ein naher Angehöriger, ist der Schock erst einmal groß. Erfahren Sie, was Hinterbliebene wissen müssen und was es besser schon Lebzeiten zu regeln gilt.
In "Todesfall regeln - Das Konsument-Buch für Angehörige" beschreibt Autor Manfred Lappe, was Hinterbliebene wissen müssen. Die direkte Umfeld muss dennoch funktionieren. Wir haben nachgefragt.
Herr Lappe, was ist im Fall des Todes eines Angehörigen als Erstes zu tun?
Manfred Lappe: Jeder Todesfall bedeutet zuerst einmal, dass gesetzliche Anfordernisse zu erfüllen sind: Jeder Todesfall ist umgehend einem Arzt/Notarzt zu melden, der den Tod feststellt. Beim Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim erfolgt dies durch das Krankenhaus oder Heim. Für die Totenbeschau benötigt der Totenbeschauarzt zur Beurteilung der Todesursache unter Umständen einen ärztlichen Behandlungsschein. Dieser wird vom behandelnden Arzt des Verstorbenen ausgestellt. Der Arzt kann dann auch sagen, ob der Leichnam noch zu Hause aufgebahrt werden kann und ob das Waschen und Einkleiden durch die Angehörigen möglich ist. Aber auch eine erste Sichtung der Unterlagen des Verstorbenen ist empfehlenswert und notwendig. Neben den Personaldokumenten zur Beantragung des Totenscheins (siehe Folgepunkt) geht es (auch) um finanzielle Fragen:
a. Hat der Verstorbene einen Bestattungs-Vorsorgevertrag?
b. Gibt es eine Sterbegeldversicherung für die Begräbniskosten?
c. Gibt es Nutzungsrechte für eine vorhandene Grabstätte?
d. Hat der Verstorbene Wünsche zur Beerdigung und zur Totenvorsorge hinterlassen?
e. Wie viel Geld steht voraussichtlich (maximal) für das Begräbnis zur Verfügung?
Welche Papiere werden wofür benötigt?
Manfred Lappe: Für die Erstellung bzw. Abholung der Sterbeurkunde benötigen Sie:
• Formular „Anzeige des Todes“ (erhalten Sie vom Arzt der Totenbeschau)
• Eigener amtlicher Lichtbildausweis
• Personaldokumente des Verstorbenen – soweit vorhanden:
– Geburtsurkunde
– Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
– Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
– Bei Geschiedenen: zusätzlich Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
– Bei getrennten eingetragenen Partnern: zusätzlich Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
– Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade.
Für den Bestatter benötigen Sie:
• Die Sterbeurkunde (vom Standesamt)
• Den Leichenbegleitschein (vom Totenbeschauarzt)
• Einen eventuell vorhandenen Bestattungs-Vorsorgevertrag, welchen bereits der Verstorbene abgeschlossen hatte
• Dokumente über das Nutzungsrecht einer möglicherweise bereits vorhandenen Grabstätte
• Sofern der Bestatter mit der Abholung der Sterbeurkunde beauftragt werden soll, benötigen Sie auch die im oberen Punkt aufgeführten Unterlagen.
Kommen wir zum Thema Erbschaft. Wie sieht es aus, wenn ein Testament vorliegt und wie, wenn keines vorhanden ist?
Manfred Lappe: Sofern ein Testament vorliegt kommt es zuallererst darauf an, ob dieses auch gültig ist. Gerade bei eigenhändigen Testamenten werden oft Formfehler festgestellt. Und die Folge davon: Das Testament ist ungültig und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Ebenso werden bei fremdhändigen Testamenten mit der Erfordernis von drei Zeugen Fehler bei der Auswahl und der Unterschrift der Zeugen gemacht mit gleichen unbeabsichtigten Folgen. Finden Sie mehrere Testamente, so sollten Sie alle dem Notar (Gerichtskommissär) aushändigen, da durch die Nichtigkeit des neuesten Testaments ein älteres Testament gültig werden kann. Der Notar prüft dann auch, ob das Testament so wie geschrieben umgesetzt werden kann oder ob eventuell Pflichtteilsansprüche oder ein Pflegevermächtnis (beides nur auf Antrag) zu berücksichtigen
sind. Liegt kein (gültiges) Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht einerseits Leistungen an den hinterbliebenen (Ehe-)Partner vor und andererseits für die Blutsverwandten. Diese erben in einer festgelegten Reihenfolge. Wenn man als Erbe in Frage kommt gilt es zu entscheiden, ob man das Erbe unbedingt (d.h. in jedem Fall) oder bedingt (d.h. nur bei positivem Vermögenswert) annehmen will. Oder als weitere Möglichkeit, ob man das Erbe ausschlägt (wegen Überschuldung, ...).
Testament oder Erbvertrag? Worin liegen die Unterschiede und wozu raten Sie und warum?
Manfred Lappe: Ein Testament ist im Juristen-Deutsch ein einseitiges Rechtsgeschäft.Der Vorteil liegt darin, dass dieses Rechtsgeschäft auch einseitig wieder aufgehoben werden kann! Erbverträge hingegen werden zwischen zwei Personen geschlossen. Mit der Folge, dass dieses Rechtsgeschäft nur von beiden gemeinsam wieder aufgehoben werden kann. Erbverträge sind aufgrund dieser Problematik nur zwischen Ehepartnern, eingetragenen Partner und Verlobten (die
sich die Ehe/eingetragene Partnerschaft versprochen haben) zulässig und müssen notariell beurkundet werden. Aus meiner Sicht sollten Erbverträge aufgrund ihrer starken Bindung sehr gründlich überlegt werden.
Was lässt sich außerdem bereits zu Lebzeiten regeln, um es später Angehörigen zu erleichtern?
Manfred Lappe: Um es auf einen ganz einfachen Punkt zu bringen: Ordnung! Die Hinterbliebenen sind nach dem Todesfall in einer Ausnahmesituation und müssen viele (auch finanzielle) Entscheidungen in kurzer Zeit treffen. Eine große Unterstützung ist es dann, wenn alle wichtigen Unterlagen wie Vorsorgevertrag, Sterbegeldversicherung, Kopie des Testaments, Wünsche zum Begräbnis, ... in einem gut beschrifteten Ordner verwahrt werden. Am besten gemeinsam mit allen anderen Unterlagen zu einem selbstbestimmten Leben (Vorsorgeverfügung, Patientenvollmacht...) gemeinsam in einem Vorsorgeordner.
Hinweis: Ausführlichere Informationen finden Sie im Buch selbst.
(Bildquelle: Lappe Consulting)